Bulgarien muss gelebtes Geschlecht respektieren: Ausweis ist auf Wunsch anzupassen

Eine transsexuelle Person hat das Recht, über Identitätsdokumente zu verfügen, die ihrer gelebten Geschlechtsidentität entsprechen. Für EuGH-Generalanwalt de la Tour gilt das unabhängig davon, ob sie ihr Geschlecht auch operativ hat anpassen lassen.

Der zugrunde liegende Fall spielt in Bulgarien. Dort wurde eine Person bei ihrer Geburt mit männlichem Geschlecht, Namen, einer persönlichen Identifikationsnummer und diesem Geschlecht entsprechenden Identitätsdokumenten erfasst. Heute lebt die Person nach einer Hormonbehandlung als Frau. Dass die amtlichen Dokumente sie noch immer als Mann ausweisen, bereitet ihr im Alltag immer wieder Probleme – vor allem bei der Arbeitssuche. Um diese Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen, klagte sie auf Anerkennung ihres weiblichen Geschlechts und auf Änderung ihrer Personenstandsdaten in der Geburtsurkunde.

Doch die bulgarischen Gerichte stellten sich quer: Das nationale Recht verbiete es, Geschlecht, Namen und persönliche Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden zu ändern. Die Gerichte verweisen auf die Rechtsprechung des bulgarischen Verfassungsgerichts, die für sie verbindlich sei. Danach kann der Begriff "Geschlecht" nur im biologischen Sinn verstanden werden. Die Interessen transsexueller Personen müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, so die Verfassungsrichter, das sich aus moralischen und/oder religiösen Regeln und Grundsätze ergebe, die den in der bulgarischen Gesellschaft etablierten Konzepten und Werten zugrunde liegen.

Generalanwalt: Bulgarische Norm widerspricht Europarecht

Aber ist diese Auslegung mit EU-Recht vereinbar? Das bulgarische Oberste Kassationsgericht hat so seine Zweifel – und rief den EuGH an. Dort wurde es von Generalanwalt Jean Richard de la Tour bestätigt (Schlussanträge vom 04.09.2025 – C-43/24). Die rechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts müsse auch dann möglich sein, wenn die betroffene Person keine operative Geschlechtsumwandlung nachweisen kann.

Das ergebe sich aus dem Recht auf Unversehrtheit der Person und ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens. Sie habe ein Recht auf Änderung ihrer Identitätsdokumente entsprechend ihres gelebten Geschlechts. Gegebenenfalls sei auch die Geburtsurkunde entsprechend anzupassen, wenn sonst die Identitätsdokumente nicht geändert werden könnten.

Andernfalls laufe die transsexuelle Person Gefahr, bei Vorlage ihres Ausweises Probleme zu bekommen – etwa in Form von Zweifeln an der Echtheit des Dokuments. Das wiederum beschränke ihr Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Dass diese Beschränkung gerechtfertigt sein könnte, schloss der Generalanwalt aus. Er meint daher, das vorlegende Gericht solle die in Rede stehende nationale Regelung im Licht des Unionsrechts auslegen oder sie erforderlichenfalls unangewendet lassen.

EuGH, Schlussanträge vom 04.09.2025 - C-43/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. September 2025.

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