Bereitschaftszeit eines Feuerwehrmannes kann Arbeitszeit sein

Bereitschaftszeit kann als Arbeitszeit gelten, wenn Beschäftigte rasch einsatzbereit sein und mit häufigen Einsätzen rechnen müssen. Zu dieser Einschätzung ist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 06.10.2020 gelangt, die den Fall eines Feuerwehrmanns aus Offenbach (Az.: C-580/19) sowie einen anders gelagerten Fall in Slowenien (Az.: C-344/19) betreffen.

Bereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit einzustufen

Der Feuerwehrmann darf seine Bereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen. Doch hat er die Vorgabe, binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze zu erreichen. Aus Sicht des Generalanwalts könnte die Bereitschaft in dem Fall unter Umständen als Arbeitszeit eingestuft werden. Prüfen müsste dies jedoch das in Deutschland mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Darmstadt. Maßstab wäre, ob die tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers sichergestellt ist oder nicht.

Intensität der Einschränkungen maßgebend

Der Gerichtshof behandelt den deutschen Fall gemeinsam mit dem eines Sendetechnikers in Slowenien, der ebenfalls um die Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit streitet – aus Sicht des Generalanwalts aber ohne Erfolgschancen. Pitruzzella argumentiert, die "Intensität der Einschränkungen" sei ausschlaggebend dafür, ob Bereitschaft als Arbeits- oder als Ruhezeit eingestuft werden muss. Dabei gehe es um die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die geforderte Reaktionszeit und andere Indizien.

Auch Einsatzhäufigkeit ist Kriterium

Zu berücksichtigen sei auch, ob Arbeitnehmer in Bereitschaft tatsächlich mit einem Einsatz rechnen müssen. Häufige Einsätze könnten die Chance auf Freizeitplanung fast auf Null reduzieren. Komme noch eine kurze Reaktionszeit hinzu, beeinträchtige dies die tatsächliche Ruhezeit des Beschäftigten.

EuGH, Schlussanträge vom 06.10.2020 - C-344/19

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2020 (dpa).