Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Vergewaltigung
Im Jahr 2016 erließ das Vereinigte Königreich zwei Europäische Haftbefehle gegen RO (den ersten im Januar 2016 und den zweiten im Mai 2016) zur Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Vergewaltigung. RO wurde aufgrund dieser Haftbefehle in Irland festgenommen und befindet sich seit dem 03.02.2016 in Haft. RO erhob Einwände gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich, wobei er sich unter anderem auf Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stützte.
Gerichtshof zu Folgen des Brexit befragt
Der High Court (Irland) hat alle Einwände von RO zurückgewiesen, mit Ausnahme der zu den Folgen des Brexit. Er möchte deshalb vom Gerichtshof wissen, ob angesichts der vom Vereinigten Königreich am 29.03.2017 mitgeteilten Absicht, aus der EU auszutreten, und der Ungewissheit darüber, welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gelten werden, die an sich erforderliche Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an das Vereinigte Königreich unterbleiben muss.
Europäischer Haftbefehl kann weiter vollstreckt werden
Der Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, festzustellen, dass das System des Europäischen Haftbefehls fortgelten solle, solange das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat ist. Er führt aus, den vom High Court vorgelegten Informationen lasse sich kein Grund entnehmen, den fraglichen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken.
Ausnahmen eng auszulegen
Der Generalanwalt wies darauf hin, dass der auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Regel sei, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen sei. Hier liege keiner der Gründe vor, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei oder abgelehnt werden könne. Insbesondere sei der High Court zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Folgen des Brexit relevant seien und dass das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Übergabe von RO an das Vereinigte Königreich nicht entgegenstehe.
Land noch Mitglied der Europäischen Union
Sodann prüfte der Generalanwalt, ob die Mitteilung des Vereinigten Königreichs, dass es aus der EU auszutreten beabsichtige, Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls habe. Er wies das Vorbringen von RO zurück, dass diese Mitteilung einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der es gebiete, den Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken. Seines Erachtens gilt das Unionsrecht, einschließlich der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und der Übergabepflicht, solange ein Staat noch Mitglied der Europäischen Union ist.
Rechtsstaatlichkeit wird in Großbritannien mit Brexit nicht aufgegeben
Es gebe auch keine greifbaren Hinweise darauf, dass die der Austrittsmitteilung vorangegangenen, sie auslösenden oder ihr nachfolgenden politischen Umstände so wären, dass der wesentliche Inhalt des Rahmenbeschlusses und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte nicht respektiert würden. Es treffe zu, dass das Vereinigte Königreich beschlossen habe, aus der EU auszutreten, ohne jedoch die Rechtsstaatlichkeit oder den Schutz der Grundrechte aufzugeben. Daher bestehe kein Anlass, die weitere Einhaltung der Grundrechte durch das Vereinigte Königreich in Frage zu stellen. Überdies bleibe das Vereinigte Königreich an Vorschriften des nationalen Rechts und des Völkerrechts gebunden, die ihm Verpflichtungen im Kontext der Auslieferung auferlegten.
Keine greifbaren gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich
Auf dieser Grundlage geht der Generalanwalt in seinen Anträgen davon aus, dass die vollstreckenden Justizbehörden zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vom Ausstellungsmitgliedstaat erwarten könnten, dass er den wesentlichen Inhalt des Rahmenbeschlusses auch bei Sachverhalten nach der Übergabe und nach seinem Austritt aus der EU beachten werde. Eine solche Annahme sei zulässig, wenn für den Mitgliedstaat, der die EU verlassen habe, weiterhin andere völkerrechtliche Instrumente gälten. Nur wenn es greifbare gegenteilige Anhaltspunkte gebe, könnten die Justizbehörden eines Mitgliedstaats beschließen, den Haftbefehl nicht zu vollstrecken.
Auswirkungen auf gerichtliche Zuständigkeit kein Hindernis
Schließlich sieht der Generalanwalt in der Tatsache, dass der Gerichtshof nach dem 29.03.2019 nicht mehr zuständig sein wird, kein Hindernis für die Übergabe von RO an das Vereinigte Königreich. Er wies insbesondere darauf hin, dass der Rahmenbeschluss im Jahr 2002 erlassen worden sei, der EuGH die volle Zuständigkeit für dessen Auslegung aber erst am 01.12.2014 erlangt habe, fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009. Infolgedessen hätte zuvor weder eine Rechtssache wie die vorliegende zum Gerichtshof gelangen können, noch hätte ein Gericht des Vereinigten Königreichs zuvor an den Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen richten können, obwohl in der EU rechtsstaatliche Grundsätze einschließlich des Zugangs zu den Gerichten fest verankert gewesen seien.