Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof einer weitgehenden Verschwiegenheitspflicht. Bei der Behörde über Unternehmen geführte Dokumente und Daten seien als vertrauliche Informationen einzustufen und daher durch das Berufsgeheimnis geschützt, führte Generalanwalt Yves Bot am 12.12.2017 in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-15/16 aus.
Privatmann begehrt Auskunft über ein von der Bafin beaufsichtigtes Unternehmen
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht den EuGH um Auskunft gebeten. Hintergrund ist ein Streit zwischen der BaFin und einem Privatmann. Dieser wurde durch Machenschaften eines von der Aufsichtsbehörde überwachten Unternehmens geschädigt und verlangte daraufhin von der BaFin Einsicht in Unterlagen und Berichte, die die Behörde über das Unternehmen führte. Die Behörde weigerte sich.
EuGH, Schlussanträge vom 12.12.2017 - C-15/16
Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2017.
Zum Thema im Internet
Den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-15/16 finden Sie im Volltext auf den Internetseiten der europäischen Justiz.
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BVerwG, Kein Informationszugang zu BaFin-Unterlagen, BeckRS 2016, 53117