Förmlicher Antrag wurde erst einen Tag nach Geburtstag gestellt
Kompliziert ist der Fall, weil der Vater zwar vor dem 18. Geburtstag des Sohnes formlos um internationalen Schutz gebeten hatte, den formellen Antrag aber erst einen Tag nach dem Geburtstag stellte. Das Bundesverwaltungsgericht wollte deshalb unter anderem vom EuGH wissen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung entscheidend ist, ob der schutzberechtigte Familienangehörige minderjährig ist.
Generalanwalt stellt auf Zeitpunkt formlosen Schutzgesuchs ab
Generalanwalt Hogan schlägt den EuGH-Richtern nun vor, dass nicht der Zeitpunkt des formellen Antrags auf internationalen Schutz maßgeblich sein sollte, sondern der frühere Zeitpunkt, zu dem der Mann formlos um Asyl gesucht habe. Folglich habe der Vater den Antrag noch vor dem 18. Geburtstag seines Sohns gestellt und gelte somit als Familienangehöriger. Wenn Menschen in Deutschland Aufnahme gefunden haben, können sie unter Umständen enge Angehörige nachholen. Eine endgültige Entscheidung in dem Fall muss das BVerwG treffen. Vorher steht noch das Urteil des EuGH in Luxemburg aus.