Schwules Ehepaar klagt: Muss Polen deutsche Heiratsurkunde eintragen?

Zwei Polen, die in Berlin geheiratet haben, können vom polnischen Staat verlangen, dass er ihre deutsche Heiratsurkunde in das polnische Personenstandsregister umschreibt. So jedenfalls schätzt EuGH-Generalanwalt Richard de la Tour die Rechtslage ein.

Die beiden Männer, die 2018 in Berlin geheiratet hatten, und von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wollten ihre Heiratsurkunde ins polnische Personenstandsregister eingetragen haben. Doch weil es in Polen keine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts gibt, lehnten die dortigen Behörden das ab. Die Ehemänner klagten und die Sache landete vor dem EuGH.

Der dortige Generalanwalt de la Tour hält Polen als Mitgliedstaat der EU für verpflichtet, die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen anzuerkennen (Schlussanträge vom 03.04.2025 – C-713/23). Denn ansonsten werde ihr Recht beschränkt, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Zudem könne die Nichtanerkennung des Ehebundes das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen, so de la Tour.

Daher müssten Mitgliedstaaten, die keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen, mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehen nach außen dokumentiert werden. Dass die Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister eingetragen wird, hält der Generalanwalt für überflüssig, sofern die Ehe ohne diese Formalität ihre Wirkungen entfaltet. In Polen aber gebe es keine alternativen Lösungen, um den Ehestand nachzuweisen. Daher müsse hier die Heiratsurkunde umgeschrieben werden, um zu verhindern, dass sich das Paar in einem rechtsfreien Raum bewegt.

EuGH, Schlussanträge vom 03.04.2025 - C-713/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 3. April 2025.

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