"Feta" seit 20 Jahren geschützt
Die Bezeichnung "Feta" wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Seitdem darf der Name nur für in Griechenland hergestellten Käse verwendet werden. Der Zweck geschützter Ursprungsbezeichnungen bestehe darin, so Capeta, den Erzeugern – im Gegenzug für ihr Bemühen, eine hohe Qualität ihrer Erzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu garantieren – einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Dies ermögliche das Überleben traditioneller Betriebe und gewährleiste die Vielfalt der Erzeugnisse auf dem Markt. Indem Dänemark im eigenen Land hergestellten Käse unter der Bezeichnung "Feta" in Drittstaaten exportiere, verstoße es gegen die VO (EU) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Auch Ausfuhr in Drittstaaten verboten
Die VO (EU) 1151/2012 sei auf der doppelten Rechtsgrundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV (gemeinsame Agrarpolitik) und Art. 118 AEUV (europäische Rechte des geistigen Eigentums) erlassen worden. Sie beruhe auf dem Grundgedanken, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten der Schutz des geistigen Eigentums zugute komme. Mithin sei die Verordnung nicht nur – wie von Dänemark behauptet – auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar, sondern verbiete auch die Ausfuhr in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt werde.
Anderes Verständnis von EU-Recht nicht illoyal
In Beantwortung der von der Kommission erhobenen zweiten Rüge vertritt Ćapeta die Auffassung, dass Dänemark nicht gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen habe, wie diese in Art. 4 Abs. 3 EUV allein oder in Verbindung mit den Bestimmungen der VO (EU) 1151/2012 zum Ausdruck kommt. Ćapeta weist insbesondere darauf hin, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts habe als die Kommission, als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat begründe. Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entschieden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigten, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen sei. Die Frage, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist, müsse in freiheitlichen Demokratien anfechtbar sein, und die Partei, deren Verständnis das Gericht nicht bestätige, dürfe nicht als gegenüber dem Rechtssystem illoyal angesehen werden, nur, weil sie sich irre. Anders läge es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der Gerichtshof das Recht ausgelegt habe, die Anwendung entgegen dieser Auslegung fortsetze.