EuGH: Gelder von Assad-Cousin durften eingefroren bleiben

Die Gelder von Rami Makhlouf, einem Cousin von Bachar al-Assad, durften auch für den Zeitraum 2016/2017 eingefroren bleiben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die entsprechende Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder am 14.06.2018 bestätigt (Az.: C-458/17 P).

Vorwurf: Finanzierung syrischen Systems und enge Verbundenheit mit Assad-Familie

Der Rat hat den Namen Rami Makhloufs 2011 in die Liste der von restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffenen Personen aufgenommen. Makhlouf wurde die Einreise in sowie die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union untersagt. Seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wurden eingefroren. Die Aufnahme Makhloufs in die Liste wurde wie folgt begründet: "Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding. Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime. Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad“.

Makhlouf begehrte Streichung von der Liste

Makhlouf hat das Gericht der Europäischen Union angerufen und beantragt, die Aufrechterhaltung seiner Aufnahme in die Liste für den Zeitraum vom 29.05.2016 bis zum 31.05.2017 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 18.05.2017 hat das Gericht die Klage Makhloufs abgewiesen und die Aufrechterhaltung der gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen für den genannten Zeitraum bestätigt (BeckRS 2017, 136359). Makhlouf hat beim EuGH Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung beantragt.

EuGH: EuG hat Beweislast nicht umgekehrt

Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und damit die Aufrechterhaltung der gegen Makhlouf für den Zeitraum 2016/2017 ergangenen restriktiven Maßnahmen bestätigt. Insbesondere stellt der Gerichtshof fest, dass das EuG nicht dadurch die Beweislast umgekehrt habe, dass es Makhlouf aufforderte, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht oder nicht mehr mit dem syrischen Regime verbunden sei. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Rat angesichts der Aktenlage hinreichend dargelegt hatte, dass Makhlouf mit dem syrischen Regime verbunden ist und dieses unterstützt. Das Vorbringen Makhloufs, dass das Gericht über mehrere der von ihm im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente nicht entschieden habe, hat der EuGH als unzutreffend zurückgewiesen.

EuGH, Urteil vom 14.06.2018 - C-458/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2018.

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