Hessen ordnete Abschiebung eines Tunesiers an
Das Land Hessen hatte die Abschiebung eines Tunesiers angeordnet. Der Mann sei unter anderem wegen seiner radikal-islamistischen Gesinnung, der Einstufung durch den Verfassungsschutz als "Schleuser und Rekrutierer" für den Islamischen Staat (IS) und seine Tätigkeit für den IS in Syrien eine besondere Gefahr für die nationale Sicherheit, befanden die Behörden.
BGH ruft EuGH wegen Unterbringung in gewöhnlicher JVA an
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete schließlich an, den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung in einem gewöhnlichen Gefängnis unterzubringen. Dagegen legte der Mann, der mittlerweile abgeschoben wurde, juristische Schritte ein. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH deshalb um Auslegung von EU-Recht (BeckRS 2018, 35794).
EuGH: Unterbringung bei Trennung von Strafgefangenen zulässig
Die Luxemburger Richter entschieden, das EU-Recht stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach illegal im Land befindliche Drittstaatenangehörige zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einem normalen Gefängnis untergebracht werden dürfen, weil von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige oder hinreichend erhebliche Gefahr etwa für die innere Sicherheit ausgehe. Den Einzelfall muss der BGH prüfen.