Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz
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Erfährt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft, verbleiben ihr zwei Wochen, um einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Der EuGH meldet Zweifel an der Frist an, sie scheine zu kurz.

Im Ausgangsfall klagt eine Pflegehelferin beim ArbG Mainz gegen ihre Kündigung. Sie hatte erst einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren, dass sie schwanger ist. Schwangere dürfen nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG). Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG war aber bereits abgelaufen. Auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage nach § 5 KSchG versäumte sie. Das ArbG hätte die Klage daher eigentlich abweisen müssen. Es hatte aber Zweifel, ob die Frist mit der Mutterschutzrichtlinie vereinbar ist, und schaltete den EuGH ein.

Der EuGH unterstreicht, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin eine angemessene Frist eingeräumt werden müsse, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. An der Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage meldet er Zweifel an (Urteil vom 27.06.2024 C-284/23).

Wisse eine Arbeitnehmerin bei ihrer Kündigung, dass sie schwanger ist, habe sie drei Wochen Zeit, um Klage erheben. Erfahre sie davon aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf dieser Frist, habe sie hingegen nur zwei Wochen Zeit. Das scheine – insbesondere verglichen mit der ordentlichen Frist von drei Wochen – zu kurz und mit der Richtlinie unvereinbar zu sein.

Diese kurze Frist scheine es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr zu erschweren, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage einzureichen. Ob das tatsächlich so sei, müsse aber das ArbG prüfen.

EuGH, Urteil vom 27.06.2024 -

Redaktion beck-aktuell, hs, 27. Juni 2024.