Mitgliedstaat darf Vermarktung in EU rechtmäßig angebauten Cannabidiols nicht verbieten

Frankreich darf die Vermarktung von Cannabidiol, das in Tschechien aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen unter Nutzung der gesamten Pflanze gewonnen wird, nicht verbieten. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Zwar sei es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob eine Rechtfertigung durch den Gesundheitsschutz in Betracht kommt. Cannabidiol habe aber nach aktuellem wissenschaftlichem Stand keine psychotropen Wirkungen.

Streit um Patronen für E-Zigaretten mit Cannabidiol

Cannabidiol (CBD) ist ein Molekül, das in Hanf (oder Cannabis sativa) vorhanden ist und zur Familie der Cannabinoide gehört. Im vorliegenden Fall wurde das CBD in der Tschechischen Republik aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen aus der gesamten Pflanze einschließlich der Blätter und Blüten hergestellt. Im Anschluss wurde es nach Frankreich eingeführt und dort in Patronen für elektronische Zigaretten gefüllt. Gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer Gesellschaft zur Vermarktung und zum Vertrieb dieser Zigaretten mit Cannabidiol-Öl wurde ein Strafverfahren eingeleitet, da nach der französischen Regelung nur die Fasern und Samen des Hanfs gewerblich genutzt werden dürfen. Das französische Strafgericht verurteilte die Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 und 15 Monaten auf Bewährung und zu je 10.000 Euro Geldstrafe. Dagegen legten sie Berufung ein.

EuGH: Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit

Das Berufungsgericht wollte vom EuGH wissen, ob ein Verbot der Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem CBD, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat entschieden, dass eine solche Regelung unionsrechtswidrig ist. Sie verstoße insbesondere gegen den freien Warenverkehr. Die Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik seien hier nicht einschlägig, da sie nur auf die im Anhang I der Verträge aufgeführten "landwirtschaftlichen Erzeugnisse" anzuwenden seien. CBD, das aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze gewonnen werde, sei jedoch, anders als etwa roher Hanf, kein landwirtschaftliches Erzeugnis. Es falle daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen.

Cannabidiol kein "Suchtstoff"

Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der Union (Art. 34 und 36 AEUV) seien hingegen anwendbar. Denn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD könne nicht als "Suchtstoff" angesehen werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse habe CBD anders als THC (Tetrahydrocannabinol) offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Laut EuGH ist das Verbot der Vermarktung von CBD eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Zwar komme eine Rechtfertigung durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses wie das von Frankreich geltend gemachte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in Betracht, sofern zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts sei.

Gesundheitsschutz kann nicht als Rechtfertigung dienen

Der EuGH gibt dafür aber zwei Hinweise: Erstens scheine das Vermarktungsverbot nicht das synthetische CBD zu betreffen, das die gleichen Eigenschaften wie das in Rede stehende CBD haben solle und daher wohl als Ersatz für dieses verwendet werden könne. Wäre dieser Umstand erwiesen, könnte er darauf hindeuten, dass die französische Regelung ungeeignet sei, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Und zweitens müsse Frankreich zwar nicht nachweisen, dass die Gefährlichkeit von CBD mit der von bestimmten Suchtstoffen identisch ist. Das nationale Gericht müsse jedoch die verfügbaren wissenschaftlichen Daten würdigen, um sich zu vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf rein hypothetischen Erwägungen beruht. Denn ein Vermarktungsverbot für CBD, das im Übrigen das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkten darstelle, könne nur erlassen werden, wenn diese Gefahr als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.

EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-663/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2020.