Einbetten digitaler Medien durch Framing im Netz bleibt grundsätzlich erlaubt
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Die Einbettung eines geschützten Werks in eine Website eines Dritten per Framing stellt dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt, die der Urheberrechtsinhaber gerade gegen Framing getroffen oder veranlasst hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. In einem solchen Fall, aber auch nur dann, sei die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.

Lizenzvertrag nur mit Framing-Schutz?

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als "digitales Schaufenster" speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur verkleinerte Vorschaubilder ("Thumbnails"). Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der Stiftung über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern von einer vertraglichen Klausel gegen Framing abhängig. Danach soll sich die Stiftung verpflichten, wirksame technische Maßnahmen gegen Framing zu ergreifen. Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite - etwa Bilder oder Videos - als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.

BGH ruft EuGH an

Die Stiftung hielt eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen für unangemessen. Sie erhob daher Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz auch ohne Zusicherung des Framing-Schutzes zu erteilen. Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz bat den EuGH, per Vorabentscheidung zu klären, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinn der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sei. Denn dann wäre es der VG Bild-Kunst erlaubt, die Stiftung zu diesen Schutzmaßnahmen zu verpflichten.

EuGH: Framing darf keine technischen Schutzmaßnahmen umgehen

Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, allerdings eine wichtige Einschränkung gemacht. Die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten per Framing stelle dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Das Framing sei dagegen keine "öffentliche" Wiedergabe im Sinn der Richtlinie 2001/29/EG, solange der Zugang zu den Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliege. Denn in diesem Fall habe der Rechtsinhaber von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Anderenfalls würde angemessene Vergütung vereitelt

Habe der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann habe er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr habe er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken habe, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken wollen. In diesem Fall stelle das Framing eine "Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum" dar und bedürfe der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber. Laut EuGH würde anderenfalls eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gelte.

Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränkbar

Der EuGH weist darauf hin, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing ausschließlich durch wirksame technische Maßnahmen beschränken könne. Denn ohne solche Maßnahmen könne es schwierig sein zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Der EuGH merkt auch noch an, dass die Änderung der Größe der Werke im Rahmen eines Framings keine Rolle für die Beurteilung spiele, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar seien.

Deutsche Digitale Bibliothek enttäuscht

Die Deutsche Digitale Bibliothek zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. "Natürlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht", sagte ihr Anwalt Nils Rauer der Deutschen Presse-Agentur. Er betonte jedoch, dass der EuGH stark aus der Perspektive des einzelnen Urhebers argumentiere. "Die VG Bild-Kunst behauptet aber, dass sie im Namen aller von ihr vertretenen Urheber spricht - obwohl sie nicht das Mandat dazu hat, im Namen aller Schutzmaßnahmen einzufordern." Deshalb werde nun vor dem BGH weiter gestritten, ob die VG Bild-Kunst tatsächlich für alle ihre Mitglieder sprechen kann. Rauer ist überzeugt: "Viele Rechteinhaber wollen doch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden."

Klarheit über nötige Schutzmaßnahmen wird begrüßt

"Die gute Nachricht für das Internet ist, dass Hyperlinks, auch in Form von Framing, grundsätzlich zulässig bleiben, solange dabei nicht technische Schutzmaßnahmen umgangen werden", sagte Fabian Seip, Rechtsanwalt und Telekommunikationsexperte der Kanzlei Hengeler Mueller. Er betonte weiter, dass der EuGH auch mit Blick auf die Schutzmaßnahmen Klarheit geschaffen habe. Der Rechteinhaber müsse technische Schutzmaßnahmen einsetzen oder vorschreiben. "Bloß verbale Beschränkungen - etwa über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - reichen nicht." Bezahlschranken oder ähnliche Maßnahmen um Einnahmen zu erzielen, seien jedoch nicht erforderlich. Nach dem Urteil müssten die technischen Maßnahmen "wirksam" sein, also einen Mindestschutz vor gegen Umgehung bieten.

EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2021.