Behörde verpflichtete Airline wegen Flugverspätung zu Ausgleichszahlungen
In dem Fall aus Ungarn hatten sich Fluggäste nach einer mehr als dreistündigen Verspätung ihres Fluges von New York nach Budapest an die zuständige ungarische Behörde für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung gewandt. Diese stellte einen Verstoß gegen die Verordnung fest und ordnete gegenüber dem Luftfahrtunternehmen an, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Die Airline klagte dagegen. Sie war der Ansicht, die Behörde sei nicht dazu befugt, die Zahlung einer solchen Entschädigung anzuordnen, dies dürften nur die Gerichte. Das ungarische Vorlagegericht rief den EuGH an und wollte wissen, ob eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle ein Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verpflichten kann.
EuGH: Behörde kann entsprechend ermächtigt werden, Entscheidung muss gerichtlich anfechtbar sei
Laut EuGH dürfen die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle dazu ermächtigen, ein Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von Ausgleichszahlungen zu verpflichten. Die Verordnung verbiete dies den Mitgliedstaaten nicht. Zudem habe die Gewährung dieses Ausgleichs gerade zum Ziel, die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zuständigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Allerdings müssten sich Fluggäste und Luftfahrtunternehmen gegen die behördliche Entscheidung gerichtlich wehren können, betont der EuGH.