Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der surinamesischen Luftfahrtgesellschaft SLM. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 09.10.2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 04.11.2014 wurde der Kläger mit einer E-Mail des Reisevermittlers informiert. Der Kläger forderte von der SLM eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro. Diese weigerte sich, da sie die Änderung des Abflugdatums rechtzeitig dem Reisevermittler mitgeteilt hätte. Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof hinsichtlich der Frage um Klärung, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei.
EuGH: Luftfahrtunternehmen muss rechtzeitig über Flugannullierung informieren
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Könne das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Dies gelte nicht nur bei Beförderungsverträgen unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Verträge über Online-Reisevermittler. Der Gerichtshof hat aber gleichsam darauf hingewiesen, das dem Luftfahrtunternehmen unbeschadet einer Ausgleichspflicht das Recht zusteht, beim Online-Reisevermittler als vertraglich eingebundenen Dritten Regress zu nehmen, wenn dieser für den Verstoß gegen die Informationspflicht verantwortlich ist.