Fluggast muss in Landeswährung seines Wohnortes entschädigt werden

Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der vom Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste unvereinbar wäre, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern.

Anspruch abgetreten

Die betroffene Frau, die nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) wegen eines mehr als drei Stunden verspäteten Fluges Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro hatte, trat ihren Anspruch an Delfly, eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau, ab. Delfly erhob beim Rayongericht für die Hauptstadt Warschau Klage mit dem Antrag, den Anbieter Travel Service zu verurteilen, ihr den Betrag von 1.698,64 polnischen Zloty (PLN) zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausgleichsleistung 400 Euro entsprach. Travel Service beantragte, den Antrag auf Ausgleichsleistung zurückzuweisen, unter anderem mit der Begründung, dass dieser entgegen den Vorschriften des nationalen Rechts in der falschen Währung, nämlich in Zloty und nicht in Euro, beziffert worden sei.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist weit auszulegen

Das polnische Gericht legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die Zahlung der Ausgleichsleistung in der am Wohnort geltenden Landeswährung verlangt werden kann. In seinem jetzt ergangenen Urteil wies der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Verordnung darin bestehe, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Deshalb seien die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen. Den Anspruch von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass dem geschädigten Fluggast die geschuldete Ausgleichsleistung in Euro – unter Ausschluss jeder anderen, nationalen Währung – gezahlt wird, liefe darauf hinaus, die Ausübung dieses Rechts zu beschränken, und würde daher das Erfordernis einer weiten Auslegung missachten. 

Ungleichbehandlung der geschädigten Personen möglich

Das Stellen einer Bedingung könne somit zu einer Ungleichbehandlung der geschädigten Fluggäste oder ihrer Rechtsnachfolger führen, ohne dass eine objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung vorgebracht werden könne. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der in der Verordnung enthaltenen Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste und ihrer Rechtsnachfolger unvereinbar wäre, es einem Fluggast, der auf der Grundlage der Verordnung einen Ausgleichsanspruch habe, zu verweigern, dass er die Zahlung der betreffenden Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden nationalen Währung verlangen könne. Die genannte Verordnung steht einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der von einem Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag auf Ausgleichsleistungen nur deshalb zurückgewiesen wird, weil er in Landeswährung beziffert wurde.

Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten

Schließlich setze die Zahlung der geschuldeten Ausgleichsleistung in der am Wohnort der betreffenden Fluggäste geltenden nationalen Währung zwangsläufig eine Umrechnung aus dem Euro in diese Währung voraus. Da die Verordnung insoweit keine Angabe enthält, sei für die Modalitäten der Umrechnung einschließlich der Festlegung des dabei anzuwendenden Umrechnungskurses weiterhin das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität maßgeblich.

EuGH, Urteil vom 03.09.2020 - C-356/19

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2020.