Familiennachzug: Zeitpunkt der Antragstellung für Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes maßgeblich

Für die Beurteilung, ob ein Familienangehöriger eines Familienzusammenführenden ein "minderjähriges Kind" ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt gestellt wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.07.2020 entschieden. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen, liefe der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger zuwider und würde zudem zu erheblichen Ungleichbehandlungen beim Familiennachzug Minderjähriger führen.

Anträge auf Nachzug minderjähriger Kinder abgelehnt

2012 beantragte ein in Belgien anerkannter Flüchtling für seine drei minderjährigen Kinder Aufenthaltsgenehmigungen zum Zweck der Familienzusammenführung. Diese Anträge wurden abgelehnt. 2013 stellte er erneut vergleichbare Anträge bei der belgischen Botschaft in Dakar im Senegal. Die belgischen Behörden lehnten die Anträge 2014 ab. Sie begründeten dies damit, dass die Anträge auf betrügerischen und irreführenden Angaben beruhten.

Klagen wegen inzwischen eingetretener Volljährigkeit als unzulässig abgewiesen

Dagegen klagten der Mann und seine Kinder. Das belgische Gericht erklärte die Klagen Ende Januar 2018 mangels eines Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Denn nach ständiger nationaler Rechtsprechung müsse das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorhanden sein und während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Hier seien die Kinder am Tag der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung inzwischen volljährig gewesen und erfüllten somit nicht mehr die in den Bestimmungen zur Regelung der Familienzusammenführung für Minderjährige vorgesehenen Voraussetzungen. Die Ausgangskläger legten Kassationsbeschwerde ein, der belgische Staatsrat rief den EuGH an.

EuGH: Zeitpunkt der Antragstellung für Beurteilung der Minderjährigkeit maßgeblich

Laut EuGH kommt es für die Bestimmung, ob ein Kind minderjährig ist, auf den Zeitpunkt an, an dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt wird. Unmaßgeblich sei hingegen der Zeitpunkt, an dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über den Antrag entschieden, gegebenenfalls nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines solchen Antrags. Die Richtlinie 2003/86/EG verfolge das Ziel, die Familienzusammenführung zu begünstigen und ferner Drittstaatsangehörigen, insbesondere Kindern, Schutz zu gewähren. Darüber hinaus müssten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG im Licht der EU-Grundrechtechart ausgelegt und angewendet werden.

Recht Minderjähriger auf Familienzusammenführung würde anderenfalls gefährdet

Der EuGH legt dar, dass es weder mit den Zielen der Richtlinie 2003/86/EG noch mit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta vereinbar wäre, für die Beurteilung des Alters des Antragstellers auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die zuständige Behörde über den Antrag auf Familienzusammenführung entscheidet. Denn dann wären die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte nicht veranlasst, die Klagen Minderjähriger mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig zu bearbeiten, um ihrer Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Sie könnten somit die Rechte dieser Minderjährigen auf Familienzusammenführung gefährden. Der EuGH weist weiter darauf hin, dass das belgische Gericht die Klagen im vorliegenden Fall erst drei Jahre und neun Monate nach Erhebung abgewiesen hat und dass solche Bearbeitungszeiten in Belgien nicht die Ausnahme darzustellen scheinen. Für die Beurteilung des Alters des Antragstellers auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen, könnte mithin keine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller gewährleisten.

Fortbestehendes Interesse nach Volljährigkeit wegen möglicher Schadensersatzklage

Zudem könnte die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs als unzulässig nicht auf der Feststellung beruhen, dass für die Betroffenen kein Interesse mehr daran bestehe, vom angerufenen Gericht eine Entscheidung zu erlangen. Ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, könnte, auch nachdem er volljährig geworden sei, weiterhin ein Interesse an einer Entscheidung des Gerichts in der Sache haben, da in einigen Mitgliedstaaten eine solche gerichtliche Entscheidung erforderlich sei, damit der Antragsteller eine Schadensersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat erheben kann.

EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-133/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2020.