EuGH: Fahrschulunterricht für Fahrerlaubnisklassen B und C1 kein steuerfreier Schul- und Hochschulunterricht

Der Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis darauf entschieden, dass Schul- und Hochschulunterricht durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gekennzeichnet sei (Urteil vom 14.03.2019, Az.: C-449/17).

Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulunterricht strittig

Die private Fahrschule A & G Fahrschul-Akademie wandte sich vor deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbehörden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. Konkret geht es um Unterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 beziehungsweise 7,5 Tonnen nicht überschreitet. A & G macht geltend, der von ihr erteilte Unterricht umfasse die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen, die für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erforderlich seien. Dieser Unterricht verfolge keinen bloßen Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse unter anderem beruflichen Anforderungen entsprochen werden könne. Für den zu diesem Zweck erteilten Unterricht müsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtlinie für den "Schul- und Hochschulunterricht" vorgesehene Befreiung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 2006/112/EG) gelten.

Fahrunterricht zu wenig breit gefächert

Der Bundesfinanzhof hatte die Sache dem EuGH vorgelegt (DStR 2017, 1655). Er möchte wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den in Rede stehenden Fahrunterricht umfasst. Der Gerichtshof hat dies nun verneint. Er führt dazu aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinn der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist. Dieser Begriff umfasse nicht Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie A & G im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird. Der Fahrunterricht möge sich zwar vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen. Er bleibe aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

EuGH, Beschluss vom 14.03.2019 - C-449/17

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2019.