Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus Patronatsvereinbarungen gegen Drittstaatler?
Eine kanadische Immobiliengesellschaft (ROI Land Investment Ltd) beschäftigte 2015 einen Deutschen (FD) als stellvertretenden Vizepräsidenten im Bereich Finanzkommunikation. Kurz darauf beschlossen die Parteien, ihr Vertragsverhältnis auf eine noch zu gründende Schweizer Gesellschaft zu überführen, deren Muttergesellschaft die ROI Land bildete. Drei Monate später wurde FD Direktor der neuen Schweizerischen Aktiengesellschaft, er arbeitete aber in Stuttgart. Mit der ROI Land schloss er noch eine sogenannte Patronatsvereinbarung, wonach die kanadische Immobiliengesellschaft für die Verbindlichkeiten der neugegründeten Schweizer AG ihm gegenüber haftete. Diese Vereinbarung war Voraussetzung für den Arbeitsvertrag mit der AG. Nach nur fünf Monaten kündigte die Schweizer Gesellschaft den Arbeitsvertrag. FD griff die Kündigung zwar erfolgreich an und gewann auch die Zahlungsklage in Höhe von rund 191.000 Euro, konnte aber das Urteil gegen die inzwischen insolvente Schweizer Gesellschaft nicht vollstrecken. Deshalb verklagte er nunmehr die kanadische Immobiliengesellschaft aus der Patronatsvereinbarung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt sich für unzuständig und wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab seiner Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH Fragen rund um die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vor.
Patronatsvereinbarung als arbeitsrechtliche Angelegenheit?
Die Dritte Kammer des EuGH legt Art. 21 Abs. 1b Nr. i und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 dahingehend aus, dass ein Arbeitnehmer auch aus einer Patronatsvereinbarung an dem Gericht seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte klagen kann, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Patron ein Unterordnungsverhältnis vorliegt. Diese Prüfung obliege dem nationalen Gericht. Als wichtige Aspekte hob der Gerichtshof hier heraus, dass der Arbeitsvertrag mit dem Dritten ohne die Patronatsvereinbarung nicht geschlossen worden wäre und gerade der Sicherung der arbeitsvertraglichen Pflichten diente. Zudem sei FD vorher Arbeitnehmer von ROI Land gewesen.