Der Europäische Gerichtshof hat Europäische Haftbefehle in gewissen Situationen für ungültig erklärt. Sie seien nur wirksam, wenn sie auf einem nationalen Haftbefehl oder der Entscheidung eines Gerichts mit gleicher Wirkung beruhten, urteilte der EuGH am 13.01.2021. Hintergrund ist ein Fall aus Bulgarien. Der Mann wurde in Spanien festgenommen und kam später in seiner Heimat in Untersuchungshaft.
Bulgarisches Gericht zweifelte an Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Europäischen Haftbefehl gegen den Kriminellen erlassen, um den untergetauchten Mann über ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren zu informieren. Ein bulgarisches Gericht fragte beim EuGH an, ob der Erlass des Haftbefehls auf dieser Grundlage gegen EU-Recht verstoßen habe und der Mann freigelassen werden muss.
Nationales Gericht muss über Konsequenzen entscheiden
Die EuGH-Richter befanden nun, dass der Europäische Haftbefehl in diesem Fall zwar ungültig sei. Es sei aber Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob dies Folgen für den inhaftierten Mann habe.
EuGH, Urteil vom 13.01.2021 - C-414/20
Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2021 (dpa).
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Die Entscheidung können Sie in auf der Internetseite des EuGH abrufen.
Aus der Datenbank beck-online
Generalanwalt beim EuGH, Europäischer Haftbefehl, Untersuchungshaftfälle, Ordnungsgemäßheit, Nationales Recht, BeckRS 2020, 34189
Aus dem Nachrichtenarchiv
EU-Haftbefehl: Auslieferung nach Rumänien wegen unzureichender Prüfung der Haftbedingungen unzulässig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.01.2021, becklink 2018454
Grenzen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sind eng gesteckt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.12.2020, becklink 2018394