Wortzeichen Fack Ju Göhte wurde als Unionsmarke angemeldet
Die von Constantin Film produzierte deutsche Filmkomödie "Fack Ju Göhte" aus dem Jahr 2013 wurde in Deutschland von knapp 7,4 Millionen Zuschauern gesehen. Sie zählt mit ihren Fortsetzungen "Fack Ju Göhte 2" und "Fack Ju Göhte 3" aus den Jahren 2015 und 2017 zu den erfolgreichsten deutschen Kinofilmen. Auch in Österreich war der Film sehr erfolgreich. Im Jahr 2015 meldete Constantin Film beim EUIPO das Wortzeichen Fack Ju Göhte für verschiedene Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an, unter anderem für Kosmetikartikel, Schmuck, Schreibwaren, Reise- und Sportartikel, Spiele, Lebensmittel und Getränke.
EUIPO lehnte Eintragung wegen Verstoßes des Zeichens gegen die guten Sitten ab
Das EUIPO lehnte es ab, dem Zeichen Markenschutz zu gewähren, weil es gegen die guten Sitten verstoße. Nach Auffassung des EUIPO erkennen die deutschsprachigen Verkehrskreise in den Wörtern "Fack Ju" den (lautschriftlich ins Deutsche übertragenen) vulgären und anstößigen englischen Ausdruck "Fuck you". Durch die Hinzufügung des Elements "Göhte" (mit dem der Name des deutschen Dichters Goethe lautschriftlich übertragen werde) könne die Wahrnehmung der Beleidigung "Fack Ju" nicht wesentlich abgeändert werden.
EuGH: EUIPO muss erneut entscheiden
Die von Constantin Film gegen diese Zurückweisung vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage blieb erfolglos (GRUR-RR 2018, 146). Daraufhin legte Constantin Film gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Der EuGH hat das Urteil des EuG und die Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Beide enthielten weitgehend dieselben Fehler. Das EUIPO müsse somit erneut über die Markenanmeldung von Constantin Film entscheiden.
Mehrere Anhaltspunkte streiten gegen Wahrnehmung des Filmtitels als moralisch verwerflich
Verschiedene Begleitumstände wiesen übereinstimmend darauf hin, dass der Titel der in Rede stehenden Filmkomödien trotz der Gleichsetzung der Wörter "Fack Ju" mit dem englischen Ausdruck "Fuck you" von der deutschsprachigen breiten Öffentlichkeit nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen wurde, so der EuGH. Dies hätten EuG und EUIPO nicht hinreichend berücksichtigt. Trotz der mit dem großen Erfolg dieser Filmkomödien einhergehenden großen Sichtbarkeit ihres Titels habe dieser offenbar nicht zu einem Meinungsstreit bei diesem Publikum geführt. Im Übrigen seien zu den Filmkomödien mit diesem Titel, die im schulischen Umfeld spielen, jugendliche Zuschauer zugelassen worden. Darüber hinaus hätten die Filme Fördermittel verschiedener Organisationen erhalten und seien überdies vom Goethe-Institut zu Unterrichtszwecken verwendet worden.
Empfindsamkeit deutschsprachigen Publikums gegenüber englischem Ausdruck geringer
Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass die Wahrnehmung des englischen Ausdrucks "Fuck you" durch das deutschsprachige Publikum, obwohl er diesem bekannt ist und es seine Bedeutung kennt, nicht zwangsläufig dieselbe wie die eines englischsprachigen Publikums ist. In der Muttersprache könne die Empfindlichkeit nämlich wesentlich stärker als in einer Fremdsprache sein. Aus dem gleichen Grund nehme das deutschsprachige Publikum diesen englischen Ausdruck auch nicht zwangsläufig ebenso wahr, wie es dessen deutsche Übersetzung wahrnehmen würde. Darüber hinaus bestünden der Titel der fraglichen Komödien und damit die angemeldete Marke nicht aus diesem englischen Ausdruck als solchem, sondern aus dessen lautschriftlicher Übertragung ins Deutsche, ergänzt um das Element "Göhte".
Keine anderen Empfindungen bei Verwendung des Ausdrucks als Marke anzunehmen
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein konkreter Aspekt vorgetragen worden sei, um plausibel zu erklären, weshalb das allgemeine deutschsprachige Publikum das Wortzeichen "Fack Ju Göhte" als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte und Normen der Gesellschaft wahrnähme, wenn es als Marke verwendet würde, obwohl dasselbe Publikum den Titel der gleichnamigen Komödien offenbar nicht für sittenwidrig hielt, stellt der Gerichtshof fest, dass das EUIPO nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass die angemeldete Marke nicht eingetragen werden kann.