Bußgeld und Aussetzung der Betriebslizenz nach Zigarettenverkauf an Minderjährigen
Der Betreiber einer Tabakverkaufsstelle in Italien hatte Zigaretten an einen Minderjährigen verkauft und wurde dafür mit einem Bußgeld von 1.000 Euro belegt. Zusätzlich wurde seine Lizenz zum Betrieb der Tabakverkaufsstelle für 15 Tage ausgesetzt. Letzteres focht der Betreiber an. Das Vorlagegericht, der italienische Staatsrat, wollte vom EuGH wissen, ob es bei einem Erstverstoß verhältnismäßig ist, neben einem Bußgeld die Betriebslizenz für 15 Tage auszusetzen.
EuGH: Kein Verstoß gegen EU-Recht
Laut EuGH ist das italienische (kumulierte) Sanktionssystem mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC), das fester Bestandteil des Unionsrechts sei, vereinbar. Art. 16 FCTC sehe vor, dass jede Vertragspartei für wirksame Maßnahmen einschließlich Strafen gegen Verkäufer und Händler sorgt, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Minderjährige zu verhindern. Die Mitgliedstaaten könnten dabei Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Diese Sanktionen müssten dabei abschreckend, zugleich aber verhältnismäßig sein.
Verhältnismäßigkeit gewahrt - Gesundheitsschutz vorrangig
Dem genüge das italienische Sanktionssystem. Mit Blick auf das Erfordernis eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes sei die kumulierte Sanktionierung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Dem Schutz der Gesundheit komme gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung zu. Das Gleichgewicht zwischen der Härte der Sanktionen und der Schwere des betreffenden Verstoßes werde im konkreten Fall dadurch gewahrt, dass das Bußgeld je nach Schwere des Verstoßes variiere, und ein Widerruf der Lizenz nur bei mehr als einmaliger Übertretung vorgesehen sei.