EU-Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie zulässig

Im Fall des 1995 entführten Sohnes des damaligen slowakischen Präsidenten Michal Kovac darf im Rahmen der nach Aufhebung der den Verdächtigen gewährten Amnestie fortgeführten Strafverfolgung ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Das Verbot doppelter Strafverfolgung stehe nicht entgegen, da noch nicht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten entschieden worden sei.

Strafverfolgung nach Aufhebung der Amnestie gegen damals Beschuldigte

1995 wurde der Sohn des damals amtierenden slowakischen Präsidenten Michal Kovac ins Ausland entführt. Die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten, die Mitglieder slowakischer Sicherheitsdienste waren, wurde im Juni 2001 rechtskräftig eingestellt, nachdem im März 1998 der damalige slowakische Premierminister in Vertretung des Präsidenten eine Amnestie erlassen hatte. Die Einstellung der Strafverfahren hatte nach den slowakischen Rechtsvorschriften die Wirkungen eines Freispruchs. Im April 2017 nahm der Nationalrat der Slowakischen Republik die Amnestie zurück. Das slowakische Verfassungsgericht bestätigte dies als verfassungskonform. Die eingestellten Strafverfahren lebten daher wieder auf. Das Bezirksgericht Bratislava will nun gegen einen der Angeklagten einen Europäischen Haftbefehl ausstellen, hat aber Zweifel, ob dies mit dem in der EU-Grundrechtecharta verankerten ne bis in idem-Grundsatz vereinbar ist.

EuGH: ne bis in idem steht EU-Haftbefehl nicht entgegen

Der EuGH hat entschieden, dass der ne bis in idem-Grundsatz der Ausstellung eines EU-Haftbefehls in dem Entführungsfall nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz könne nur in Fällen geltend gemacht werden, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person geprüft worden und eine Entscheidung ihr gegenüber ergangen sei. Denn nur diese Auslegung stehe mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, in Einklang. Zwar habe die Einstellung der Strafverfahren nach slowakischem Recht die Wirkung eines Freispruchs gehabt. Laut EuGH sei die Einstellung aber vor der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betreffenden Angeklagten erfolgt, sodass der ne bis in idem-Grundsatz einen EU-Haftbefehl nicht hindere. Was die Aufhebung der Amnestie anbetreffe, fielen die entsprechenden slowakischen Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

EuGH, Urteil vom 16.12.2021 - C-203/20

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2021.