Amtsenthebung erfolgte wegen Vorwurfs der Bestechlichkeit
Im Februar 2018 verhängte die lettische Korruptions-Bekämpfungsbehörde gegen den Präsidenten der Zentralbank Lettland, Ilmars Rimsevics, vorläufig mehrere Maßnahmen, darunter das Verbot, sein Amt als Präsident der Zentralbank auszuüben, die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution sowie das Verbot, das Land ohne vorherige Erlaubnis zu verlassen. Die Behörden warfen ihm im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Bestechlichkeit und missbräuchliche Einflussnahme vor.
EuGH zuständig
Sowohl der Beschuldigte als auch die Zentralbank klagten vor dem EuGH, der nach von Art. 14 Abs. 14.2. UAbs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) über Beschlüsse zur Entlassung von Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten aus dem Amt zu entscheiden hat.
Gerichtshof erklärt Amtsenthebung für nichtig
Der EuGH hat die Entscheidungen der lettischen Behörde für nichtig erklärt. Die Entlassung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank aus seinem Amt dürfe nur dann beschlossen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine schwere Verfehlung begangen habe, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könne.
Beweis für schwere Verfehlung des Zentralbank-Präsidenten fehlt
Lettland habe im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof keinerlei Anfangsbeweis für die dem Erlass der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden Bestechungsvorwürfe vorgebracht. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine die Amtsenthebung rechtfertigende schwere Verfehlung im Sinne des Art. 14 Abs. 14.2. UAbs. 2 der Satzung des ESZB vorliege.