EuGH: Vorläufige Amtsenthebung des Präsidenten der lettischen Zentralbank nichtig

Die Entscheidung, mit der der Präsident der Zentralbank Lettlands vorläufig seines Amts enthoben worden ist, ist nichtig. Lettland habe keine Beweise für die schwere Verfehlung vorgebracht, die dem Präsidenten seiner Zentralbank zur Last gelegt werde, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26.02.2019 (Az.: C-202/18 und C-238/18).

Amtsenthebung erfolgte wegen Vorwurfs der Bestechlichkeit

Im Februar 2018 verhängte die lettische Korruptions-Bekämpfungsbehörde gegen den Präsidenten der Zentralbank Lettland, Ilmars Rimsevics, vorläufig mehrere Maßnahmen, darunter das Verbot, sein Amt als Präsident der Zentralbank auszuüben, die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution sowie das Verbot, das Land ohne vorherige Erlaubnis zu verlassen. Die Behörden warfen ihm im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Bestechlichkeit und missbräuchliche Einflussnahme vor.

EuGH zuständig

Sowohl der Beschuldigte als auch die Zentralbank klagten vor dem EuGH, der nach von Art. 14 Abs. 14.2. UAbs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) über Beschlüsse zur Entlassung von Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten aus dem Amt zu entscheiden hat.

Gerichtshof erklärt Amtsenthebung für nichtig

Der EuGH hat die Entscheidungen der lettischen Behörde für nichtig erklärt. Die Entlassung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank aus seinem Amt dürfe nur dann beschlossen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine schwere Verfehlung begangen habe, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könne.

Beweis für schwere Verfehlung des Zentralbank-Präsidenten fehlt

Lettland habe im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof keinerlei Anfangsbeweis für die dem Erlass der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden Bestechungsvorwürfe vorgebracht. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine die Amtsenthebung rechtfertigende schwere Verfehlung im Sinne des Art. 14 Abs. 14.2. UAbs. 2 der Satzung des ESZB vorliege.

EuGH, Urteil vom 26.02.2019 - C-202/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2019.

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