Beschluss zur GEREK-Beteiligung des Kosovos ist nichtig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation zugelassen wurde, für nichtig erklärt. Die Wirkungen des Kommissionsbeschlusses seien aber bis zum Inkrafttreten etwaiger neuer Arbeitsvereinbarungen für maximal sechs Monate aufrechtzuerhalten.

Spanien klagte erfolglos gegen GEREK-Beteiligung des Kosovos

Im März 2019 beschloss die EU-Kommission, die sechs assoziierten Balkanländer - darunter auch das Kosovo als potenzielles Kandidatenland – am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zu beteiligen und ließ die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) dieser Länder im Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen zu. Spanien erhob Nichtigkeitsklage mit der Begründung, dass die Beteiligung nicht auf die Unionsvorschriften zur Drittlands-Zusammenarbeit gestützt werden könne, weil das Kosovo kein “Drittland“ sei. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies die Klage ab. Es befand, dass der Begriff “Drittland“ im Sinne dieser Bestimmung nicht dasselbe bedeute wie der Begriff “Drittstaat“, sondern eine weitere Bedeutung habe, die mehr umfasse als nur souveräne Staaten. Spanien legte Rechtsmittel ein.

EuGH hebt vorinstanzliche Entscheidung auf

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nun das Urteil wegen mehrerer Rechtfehler aufgehoben. Anders als der EuG meine, könne aus den unterschiedlichen Sprachfassungen des EU- und des AEU-Vertrags nicht auf eine unterschiedliche Bedeutung der Begriffe “Drittland“ und “Drittstaat“ geschlossen werden. Mit Blick auf das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22.07.2010 über die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos könne das Kosovo einem “Drittland“ im Sinne der GEREK-Verordnung gleichgestellt werden, ohne gegen das Völkerrecht zu verstoßen.

Gerichtshof erklärt Kommissionsbeschluss trotzdem für nichtig

Rechtsfehlerhaft sei es zudem, dass der EuG die Kommission nach Art. 17 EUV für die einseitige Festlegung der Arbeitsvereinbarungen über die Beteiligung der NRB von Drittländern als zuständig erachtet habe. Die Zuständigkeit für solche Arbeitsvereinbarungen liege allein bei der GEREK und beim GEREK-Büro. Der Kommission komme lediglich eine Kontrollfunktion zu. Von daher sei der Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, weil diese nicht über die Zuständigkeit für seinen Erlass verfügt habe. Die Wirkungen des Kommissionsbeschlusses seien aber bis zum Inkrafttreten etwaiger neuer Arbeitsvereinbarungen zwischen dem GEREK, dem GEREK-Büro und der NRB des Kosovos für maximal sechs Monate aufrechtzuerhalten.

EuGH, Urteil vom 17.01.2023 - C-632/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2023.