EuGH entscheidet über notwendige Bestandteile von Finanzierungskreditverträgen
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Fehlen in einem verbundenen Kreditvertrag nach europäischem Recht erforderliche Angaben, können Verbraucher ihn widerrufen. Laut Europäischem Gerichtshof gilt dies auch dann, wenn seit dem Vertragsschluss erhebliche Zeit vergangen ist, denn ohne die notwendigen Informationen komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Diese Auslegung solle Unternehmer zur Beachtung des EU-Rechts anhalten. Sie könnte für eine Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen relevant werden.

Verbundene Kreditverträge zur Autofinanzierung geschlossen

Mehrere Käufer kauften in Autohäusern Fahrzeuge, die sie zum Großteil durch sogenannte Auto-Banken wie etwa die VW-Bank finanzieren ließen. Die Kunden widerriefen diese Verträge - zum Teil sogar nach vollständiger Abzahlung des Kredits - und verlangten deren Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Wagen. Das Landgericht Ravensburg legte die Sachen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Auf dem Prüfstand standen die Kreditverträge, soweit in ihnen Angaben zur Natur der Verbundenheit mit dem Autokaufvertrag, zur Befristung, zu Verzugszinsen, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zu Folgen der Kündigung, zum Widerrufsrecht und zu außergerichtlichen Rechtsbehelfe fehlten. Der Europäische Gerichtshof entschied überwiegend zugunsten der Verbraucher.

Notwendige Bestandteile der Kreditverträge

Die Verträge müssen laut EuGH unter anderem nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) klar und deutlich angeben, dass es sich um verbundene Kredite handelt, die befristet sind. Sie müssen die konkrete Höhe des Verzugszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten sowie dessen Anpassungsmechanismus nachvollziehbar beschreiben. Die Luxemburger Richter verlangen die Mitteilung, wie ein Durchschnittsverbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann und welche außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu welchen Kosten ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Fehle auch nur eine dieser Informationen, könne sich die Bank nach Art. 14 der Richtlinie weder auf den Ablauf der Widerrufsfrist noch auf eine eventuell missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts berufen. Diese rigorose Entscheidung soll den Rechtsanwender laut dem EuGH zur Einhaltung des Europarechts anhalten.

Entbehrliche Bestandteile der Verträge

Die Verbraucherkreditrichtlinie verlange jedoch nicht die Aufklärung über die Eigentümlichkeiten eines verbundenen Kreditvertrags, etwa darüber, dass der Darlehensnehmer nach Auszahlung des Kredits an den Autohändler von der Erfüllung des Kaufvertrags in dieser Summe frei wird. Soweit nationale Kündigungsregeln bestehen, die nicht auch nach dem Unionsrecht gelten, müssen diese Möglichkeiten den Luxemburger Richtern zufolge nicht im Vertrag stehen.

EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2021.