EuGH: Elternzeit während Probezeit für Beamtenbeförderung darf keinen Rückfall in altes Amt bewirken

Beamte, die während einer vorgeschriebenen Probezeit für die endgültige Beförderung in eine Führungsposition in Elternzeit sind, müssen anschließend auf ihre Beförderungsstelle oder, sofern dies unmöglich ist, auf eine gleichwertige oder ähnliche Stelle zurückkehren können. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden. § 97 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG), der dies wegen Nichtverlängerbarkeit der Probezeit ausschließe, verstoße gegen die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Az.: C-174/16).

Beamtin verliert Beförderung wegen Elternzeit während vorgeschriebener Probezeit

Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist Beamtin in der Berliner Senatsverwaltung. Sie wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in eine Führungsposition befördert. Die endgültige Beförderung setzt nach § 97 LBG den erfolgreichen Abschluss einer zweijährigen Probezeit voraus. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Klägerin trat ihre neue Stelle jedoch nicht an und befand sich während der Probezeit überwiegend in Elternzeit. Das Landesverwaltungsamt Berlin teilte ihr schließlich mit, dass sie die zweijährige Probezeit wegen ihrer durch den Elternurlaub bedingten Abwesenheit nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daher sei ihr Beamtenverhältnis auf Probe beendet und ihr werde wieder ihr früheres, niedriger eingestuftes Amt übertragen. Die Führungsposition wurde anderweitig vergeben. Dagegen klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

VG Berlin: Verstoß gegen überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub?

Das VG setzte das Verfahren aus und rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an. Es wollte wissen, ob die Regelung im LBG insoweit mit § 5 Nr. 1 (Recht auf Rückkehr an den früheren oder einen gleichwertigen/ähnlichen Arbeitsplatz) und 2 (Rechteerhalt) der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU vereinbar ist.

EuGH: Beförderungsverlust wegen Elternzeit verstößt gegen EU-Recht

Laut EuGH verstößt § 97 LBG gegen § 5 Nr. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, da sie keine Verlängerung der Probezeit für den Fall vorsehe, dass sich der Beamte auf Probe, der in eine Führungsposition befördert wurde, im Elternurlaub befindet. Die Beeinträchtigung der Rechte aus § 5 Nr. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung könne auch nicht mit der Zielsetzung der Probezeit, die Bewährung für das zu übertragende Amt mit leitender Funktion feststellen zu können, gerechtfertigt werden.

Vorgaben für das VG

Das Vorlagegericht müsse nun insbesondere prüfen, ob es dem Land Berlin tatsächlich unmöglich war, die Rückkehr der Klägerin an ihren früheren Arbeitsplatz nach ihrem Elternurlaub zu gewährleisten, so der EuGH weiter. Falls dies zu bejahen sei, müsse das VG sicherstellen, dass ihr ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz zugewiesen wird. Sollte sich § 97 LBG nicht europarechtskonform auslegen lassen – wie das VG meint –, könne sich die Klägerin unmittelbar auf § 5 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub berufen. § 97 LBG müsse das VG dann unangewendet lassen.

EuGH, Urteil vom 07.09.2017 - C-174/16

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2017.

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