Streit um Markenanmeldung
Gilbert Szajner meldete im Jahr 2001 beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Unionsmarke Laguiole für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke Laguiole. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
EUIPO gibt der Beschwerde von Forge de Laguiole statt
Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke Laguiole statt. Es erklärte folglich die Marke Laguiole (außer für Telekommunikationsdienstleistungen) für nichtig. Szajner erhob daraufhin beim Gemeinschaftsgericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
EuG hebt Entscheidung der EUIPO teilweise auf
Mit Urteil vom 21.10.2014 hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke Laguiole nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke, fallen. Hingegen beschloss das Gericht im Gegensatz zum EUIPO, die Marke Laguiole für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsächlich tätig gewesen sei.
EuGH bestätigt Vorinstanz
Unterstützt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des EuG nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt – allerdings ohne Erfolg. Der EuGH bestätigte das Urteil des EuG. Der EuGH führte zunächst aus, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden habe, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit müsse das Gericht auch eine Entscheidung berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht erlassen wurde. Folglich sei das EuG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gelte, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.
Vorinstanz hat von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten zutreffend bestimmt
Dann stellte der Gerichtshof fest, dass das EuG zwar nicht ausdrücklich vorab die Kriterien angeführt habe, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen waren, es aber bei der Prüfung dieser Tätigkeiten ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt habe. Daraus schloss der EuGH, dass die Vorinstanz die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt habe und demnach die Nichtigerklärung der Marke Laguiole zu Recht auf die Waren beschränkt habe, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).