Gelder von Ex-Präsident Janukowitsch und Sohn eingefroren
Als Reaktion auf die Ende 2013 ausgebrochene ukrainische Krise beschloss der Rat am 05.03.2014, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen einzufrieren, die als für die Veruntreuung von Geldern des ukrainischen Staates verantwortlich identifiziert wurden. Für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 wurden der ehemalige ukrainische Präsident Viktor Janukowitsch sowie einer seiner Söhne, Oleksandr Janukowitsch, in die Sanktionsliste aufgenommen, weil gegen sie in der Ukraine wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder und deren rechtswidrigem Transfer ins Ausland ermittelt wurde. Ab dem 06.03.2015 wurde die Sanktion um ein Jahr verlängert. Das Einfrieren wurde nun damit begründet, dass die ukrainischen Behörden gegen den Ex-Präsidenten und seinen Sohn ein Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte führten.
EuG bestätigt Sanktionen zum Teil
Die Betroffenen fochten das Einfrieren ihrer Gelder für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 06.03.2016 beim Gericht der Europäischen Union an. Das Gericht erklärte das Einfrieren der Gelder für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis zum 05.03.2015 wegen Missachtung der Aufnahmekriterien für nichtig. Hingegen bestätigte es das Einfrieren für den Zeitraum vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016. Daraufhin beantragten die Betroffenen beim EuGH, den bestätigenden Teil der Urteile des Gerichts aufzuheben.
EuGH: Einfrieren der Gelder vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016 rechtmäßig
Der EuGH hat das Einfrieren der Gelder für den Zeitraum vom 06.03.2015 bis zum 06.03.2016 bestätigt. Insbesondere könnten die von den Betroffenen vorgebrachten Zweifel an der Unparteilichkeit des ukrainischen Justizsystems die wahrscheinliche Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen Beschuldigungen wegen spezifischer Handlungen der Veruntreuung staatlicher Gelder nicht in Frage stellen und nicht belegen, dass ihre besondere Situation durch Probleme des ukrainischen Justizsystems beeinträchtigt worden sei.
Rat musste von ukrainischen Behörden keine zusätzlichen Nachprüfungen fordern
Ebenso bestätigt der EuGH, dass der Rat von den ukrainischen Behörden keine zusätzliche Nachprüfungen zu den vorgeworfenen Taten verlangen musste, da die Betroffenen nichts vorgetragen hätten, was die Gründe in Frage stellen könnte, auf die sich die ukrainischen Behörden zur Stützung der gegen sie erhobenen Beschuldigungen bezogen haben.
Aufnahme in Sanktionsliste wegen besonders substantiierter Beschuldigungen gerechtfertigt
Das Gericht habe auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der besonders substantiierten Beschuldigungen gegen die beiden Betroffenen das Einfrieren ihrer Gelder dem herangezogenen Kriterium für die Aufnahme in die Liste (Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden) entspricht, so der EuGH.