Deutschland darf nach EU-Recht nicht einseitig die Fischerei mit Schlepp- und Stellnetzen in den Schutzgebieten Sylter Außenriff und Pommersche Bucht verbieten. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 13.06.2018 entschieden. Ein solches Verbot würde auch Fischerboote aus anderen EU-Staaten betreffen. Folglich betreffe dies die gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union. Zuständig für ein etwaiges Verbot wäre demnach allein die Europäische Union (Az.: C-683/16).
Gefahr für Riffe und Sandbänke sowie Schweinswale und Seevögel
Der Deutsche Naturschutzring hatte in Deutschland beantragt, die Fangmethoden wegen negativer Folgen für Umwelt und Arten in den Schutzgebieten zu verbieten. Die Naturschützer beklagen, Schleppnetze könnten Riffe und Sandbänke in den Schutzgebieten beeinträchtigen.
Die Stellnetze wiederum sehen sie als Gefahr für Schweinswale und Seevögel. Die Schutzgebiete liegen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
Mitgliedstaat darf Maßnahmen nicht einseitig erlassen
Die deutschen Behörden lehnten ein Verbot ab, weil für die Frage allein die Europäische Union zuständig sei. Dagegen klagte der Umweltverband vor dem Kölner Verwaltungsgericht, das die Kompetenzfrage dem EuGH zur Klärung vorlegte. Dieser entschied nun, die beantragten Maßnahmen dürften tatsächlich nicht einseitig von einem Mitgliedstaat erlassen werden.
EuGH, Urteil vom 13.06.2018 - C-683/16
Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2018 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EuGH.
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Generelles Verbot bestimmter Fangmethoden und -geräte in Naturschutzgebieten zum Schutz des Meeresökosystems, BeckRS 2018, 330 (Schlussanträge)
VG Köln, Gemeinsame Fischereipolitik, Beschluss, Bundesrepublik Deutschland, Mitgliedstaat, Kommission, Untersagung, Naturschutz, Verletzung, Vogelschutzgebiet, Vorabentscheidung, Vorlagefrage, BeckRS 2016, 113020 (Vorlagebeschluss)