EuGH: Deutsches EEG 2012 umfasste keine staatlichen Beihilfen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat einen Beschluss der Europäischen Kommission, wonach das deutsche Gesetz über erneuerbare Energien von 2012 (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig erklärt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen, führt der EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2019 (Az.: C-405/16 P) aus.

Im Zentrum des Streits: 2012 eingeführte EEG-Umlage

Im Jahr 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012) eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Das EEG 20122 garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung der Fördermaßnahme sah es eine "EEG-Umlage" zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten.

EU-Kommission: EEG 2012 umfasst staatliche Beihilfen

Mit Beschluss vom 25.11.2014 stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie diese weitgehend billigte. Die Kommission führte aus, die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, stelle zwar eine staatliche Beihilfe dar, doch sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an. Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage hat das Gericht der Europäischen Union abgewiesen (ZUR 2016, 412).

EuGH widerspricht EuG und erklärt Kommissionsbeschluss für nichtig

Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim EuGH ein Rechtsmittel eingelegt. Dieser hat dem Rechtsmittel stattgegeben, das Urteil des EuG aufgehoben und den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt. Das EuG habe die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen, so der EuGH. Infolgedessen fehle eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben, als "Beihilfen".

EEG-Umlage kann Abgabe nicht gleichgestellt werden

Zum einen könne die EEG-Umlage einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, da das EEG 2012 die Versorger nicht dazu verpflichtet, die aufgrund der EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die von ihnen belieferten Letztverbraucher abzuwälzen. Insoweit reiche es nicht aus, dass die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung "in der Praxis" auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde. Zum anderen habe das Gericht weder dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hatte, noch auch nur, dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübte.

Staatliche Verfügungsmacht über Gelder aus EEG-Umlage nicht dargetan

Insbesondere spreche der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nach den Bestimmungen des EEG 2012 allein zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden, eher dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen, das heißt keine andere Verwendung beschließen konnte, so der EuGH. Zudem ließen die vom EuG herangezogenen Gesichtspunkte zwar in der Tat den Schluss zu, dass die öffentlichen Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG 2012 kontrollieren, nicht aber den Schluss, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stehen. Aus denselben Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Daher hebt er das Urteil des EuG auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

EuGH, Urteil vom 28.03.2019 - C-405/16

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2019.

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