EuGH: Deutscher Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, gilt dies sowohl für den Rundfunkbeitrag als solchen als auch für die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei seiner Beitreibung (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).

Rundfunkbeitrag ersetzte ab 2013 Rundfunkgebühr

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den unter anderem jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 01.01.2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

Beitragsschuldner wenden sich gegen Zwangsbeitreibung der Beiträge durch SWR

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR) auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein. Die Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein.

LG Tübingen erachtet Rundfunkbeitrag und Beitreibungsrechte für unionsrechtswidrig

Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt (ZUM 2018, 466).

EuGH: Deutschland musste Kommission nicht über Ersetzung der Rundfunkgebühr informieren

Der EuGH hat dazu zunächst ausgeführt, die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) stelle keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei).

Neuregelung erfolgte zur Vereinfachung und führte zu keiner wesentlichen Erhöhung

Der Gerichtshof verweist hierzu unter anderem darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem habe diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Vorschriften zu Zwangsbeitreibung durch Rundfunkanstalten selbst mit EU-Recht vereinbar

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben. Die fraglichen Vorrechte seien von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt worden und seien seither unverändert geblieben. Außerdem seien derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen. Die übrigen Fragen des LG Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtete der EuGH für unzulässig.

EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2018.

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