Die Kläger und Klägerinnen in den Ausgangsverfahren kamen zwischen den siebziger und neunziger Jahren aus der Türkei nach Deutschland und wurden 1999 eingebürgert. Damit verloren sie ihre türkische Staatsangehörigkeit. Diese nahmen sie später aber wieder an, was nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG zum automatischen Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit führte. Eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 S. 1 StAG hatten sie zuvor nicht beantragt. Das VG Düsseldorf bezweifelte, dass der Verlust mit dem Unionsrecht vereinbar ist und rief den EuGH an. Denn mangels Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats verlören sie damit auch die Unionsbürgerschaft.
Der EuGH hat grundsätzlich keine Einwände gegen den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und damit der Unionsbürgerschaft, wenn freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – wie hier der Türkei – angenommen wird (Urteil vom 25.04.2024 - C-684/22, C-685/22, C-686/22). Zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen bestehe eine besondere Verbundenheit und Loyalität sowie eine Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten. Dies zu schützen sei legitim. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln.
Gehe die Unionsbürgerschaft mit verloren, müssten Betroffene allerdings von Behörden und Gerichten überprüfen lassen können, ob dies unverhältnismäßige Folgen für sie habe. Wenn das der Fall sei, müssten sie die Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft beibehalten oder rückwirkend wiedererlangen können.
Im Juni tritt die Reform des Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft: Danach ist Mehrstaatigkeit generell zugelassen.