Deckelung von Anwaltskosten bei Urheberrechtsverstößen zulässig

Die im deutschen Recht vorgesehene Deckelung von Anwaltskosten bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.04.2022 zulässig. Denn die Deckelung greife nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG nicht, wenn das Gericht der Ansicht sei, dass sie unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Streit um Deckelung des Gegenstandswerts

Hintergrund des Urteils ist ein Verfahren aus Deutschland. Eine Privatperson hatte über eine Online-Tauschbörse ein Computerspiel zum Download angeboten. Weil sich die Person weigerte, Schadenersatz zu zahlen, erhob der Rechteinhaber Klage vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Dieses verurteilte den Internetnutzer dazu, 124 Euro der Anwaltskosten des Rechteinhabers zu zahlen. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass knapp 985 Euro fällig seien, weil die Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro – woran sich anteilig auch die zu übernehmenden Anwaltskosten berechnen – unzulässig sei. Dieser betrage eigentlich 20.000 Euro.

EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-559/20

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2022 (dpa).