Die im deutschen Recht vorgesehene Deckelung von Anwaltskosten bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.04.2022 zulässig. Denn die Deckelung greife nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG nicht, wenn das Gericht der Ansicht sei, dass sie unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.
Streit um Deckelung des Gegenstandswerts
Hintergrund des Urteils ist ein Verfahren aus Deutschland. Eine
Privatperson hatte über eine Online-Tauschbörse ein Computerspiel
zum Download angeboten. Weil sich die Person weigerte, Schadenersatz
zu zahlen, erhob der Rechteinhaber Klage vor dem Amtsgericht
Saarbrücken. Dieses verurteilte den Internetnutzer dazu, 124 Euro der
Anwaltskosten des Rechteinhabers zu zahlen. Der Kläger war jedoch der
Ansicht, dass knapp 985 Euro fällig seien, weil die Deckelung des
Gegenstandswerts auf 1.000 Euro – woran sich anteilig auch die zu
übernehmenden Anwaltskosten berechnen – unzulässig sei. Dieser
betrage eigentlich 20.000 Euro.
EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-559/20
Redaktion beck-aktuell, 28. April 2022 (dpa).
Zum Thema im Internet
Der EuGH hat sein Urteil auf den Seiten der europäischen Justiz veröffentlicht.
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LG Saarbrücken, außergerichtliche Anwaltskosten, Abmahnungsschreiben, vorprozessuale Abmahnung, BeckRS 2020, 54837 (Vorlagebeschluss)