EuGH deckelt Widerrufsrecht bei Anschlusszinsvereinbarung

Der Europäische Gerichtshof hat zu Widerrufsrechten bei online oder telefonisch geschlossenen Kreditverträgen klargestellt, dass eine Vereinbarung zur Änderung von Zinssätzen bei einem laufenden Darlehen im Sinn des EU-Rechts kein neuer Vertrag ist. Es sei für Bankkunden kein Grund zur Kündigung, wenn sie vor einer solchen Vereinbarung nicht über Widerrufsrechte belehrt worden seien, heißt es in dem Urteil vom 18.06.2020.

Streit um Widerrufsrecht bei Anschlusszinsvereinbarung

Eine Kundin der Sparkasse Südholstein hatte 2008 und 2010 Anschlusszinsvereinbarungen für drei Darlehen aus den 1990er Jahren geschlossen. 2015 wollte sie diese widerrufen mit der Begründung, sie sei vor den "im Fernabsatz" getroffenen Vereinbarungen nicht wie nach EU-Recht vorgeschrieben über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Sie wollte von der Bank Zins- und Tilgungszahlungen sowie Kontoführungsentgelt zurück. Die Sparkasse hielt entgegen, es gebe für die Anschlusszinsvereinbarung kein gesondertes Widerrufsrecht.

EuGH verneint Widerrufsrecht mangels neuen Vertrags über Finanzdienstleistungen

Der EuGH gab der Sparkasse Recht. Eine solche Änderungsvereinbarung sei kein "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie, wenn sich Laufzeit und Umfang des Darlehens oder andere Vertragsklauseln nicht änderten. Die Richtlinie solle ein hohes Verbraucherschutzniveau sichern. Dafür sei es aber nicht unbedingt erforderlich, solche Änderungsvereinbarungen als neuen Vertrag über Finanzdienstleistungen zu qualifizieren.

EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - C-639/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020 (dpa).