EuGH zieht Grenze bei Speicherung biometrischer und genetischer Daten

Biometrische und genetische Daten von strafrechtlich verurteilten Personen, wie beispielsweise Bild, DNA oder Fingerabdrücke, dürfen nicht ohne weiteres lebenslang bei der Polizei gespeichert werden. Das hat der EuGH am Dienstag klargestellt und die Anforderungen an eine Speicherung präzisiert.

Eine Person war in Bulgarien wegen des Vorwurfs einer falschen Zeugenaussage polizeilich registriert und zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Später wurde sie rehabilitiert und beantragte, ihre biometrischen und genetischen Daten aus dem Polizeiregister zu streichen. Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil in Bulgarien eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht zu den Streichungsgründen für die polizeiliche Registrierung zähle. Daran ändere auch eine Rehabilitierung nichts.

Die Daten werden nach bulgarischem Recht in dem Polizeiregister gespeichert und können von den Behörden verarbeitet ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der Person verarbeitet werden. Das Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens wollte vom EuGH wissen, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Luxemburger Richterinnen und Richter verneinten dies (Urteil vom 30.01.2024 - C-118/22).

Unterschiedslose, lebenslange Speicherung ein Verstoß gegen EU-Recht

Zwar können die gespeicherten personenbezogenen Daten, wie Fingerabdrücke, Lichtbild oder DNA-Probe unerlässlich sein, um zu prüfen, ob die betroffene Person in andere Straftaten als diejenige, für die sie rechtskräftig verurteilt wurde, verwickelt ist. Allerdings, so der EuGH weiter, sei nicht bei allen diesen Personen das Risiko gleich hoch, in andere Straftaten verwickelt zu werden, was eine einheitliche Dauer der Datenspeicherung rechtfertigen würde. So aber können Faktoren wie Art und Schwere der begangenen Straftat oder fehlende Rückfälligkeit ergeben, dass die von der verurteilten Person ausgehende Gefahr es nicht notwendigerweise rechtfertigt, ihre Daten bis zu ihrem Tod in dem Polizeiregister zu belassen.

Diese Speicherdauer bis zum Tod ist dem EuGH zufolge daher nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt und angemessen. Nicht angemessen sei es jedenfalls, wenn die Daten aller wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilten Personen allgemein und unterschiedslos bis zum Tod gespeichert werden. Vielmehr verlange das Unionsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften den Verantwortlichen verpflichten, regelmäßig zu überprüfen, ob eine Speicherung noch notwendig ist. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, müsse der betroffenen Person das Recht auf Löschung dieser Daten eingeräumt werden.

EuGH, Urteil vom 30.01.2024 - C-118/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 30. Januar 2024.