EuGH: CETA-Investorengerichte mit EU-Recht vereinbar

Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vorgesehene Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten ist nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2019 mit dem Unionsrecht vereinbar (Az.: 1/17).

Belgien: Investorengerichte im Rahmen des CETA-Abkommens europarechtskonform?

Belgien ersuchte den EuGH um ein Gutachten zu der Frage, ob der im CETA-Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union vorgesehene Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten mit dem Primärrecht der Union vereinbar sei. Nach dem Abkommen sollen zunächst ein Gericht und eine Rechtsbehelfsinstanz eingerichtet werden, später dann ein multilateraler Investitionsgerichtshof. Vorgesehen ist mithin die Schaffung eines Systems der Investitionsgerichtsbarkeit (Investment Court System, ICS). Belgien hat Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Mechanismus auf die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit die Autonomie der Rechtsordnung der Union, hinsichtlich der Vereinbarkeit des Mechanismus mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Gebot der Wirksamkeit des Unionsrechts sowie hinsichtlich der Wahrung des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

EuGH: Internationale Übereinkunft über Investorengericht grundsätzlich möglich

Der EuGH stellt zunächst klar, dass eine internationale Übereinkunft, die die Einrichtung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsehe, dessen Entscheidungen für die Union bindend seien, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Eine solche Übereinkunft könne auch Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Unionsorgane haben. Allerdings müssten die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sein. Die Autonomie der auf einem eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen beruhenden Unionsrechtsordnung dürfe nicht angetastet werden. Zu diesem eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen gehörten insbesondere die unionsrechtlichen Grundwerte. Damit diese besonderen Merkmale der Unionsrechtsordnung und deren Autonomie erhalten blieben, sei mit den Verträgen ein Gerichtssystem geschaffen worden, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten solle. Insoweit stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht weder dem entgegenstehe, dass ein Gericht, eine Rechtsbehelfsinstanz und später ein multilateraler Investitionsgerichtshof eingerichtet werden, noch dem, dass das Abkommen diesen Gerichten die Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung seiner Vorschriften nach den zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen übertrage. 

CETA-Gerichte nur für Auslegung des Abkommens zuständig

Da die betreffenden Gerichte aber außerhalb des Rechtssystems der Union stünden, könnten sie nicht dafür zuständig sein, Vorschriften des Unionsrechts außer den Vorschriften des Abkommens auszulegen oder anzuwenden oder Urteilssprüche zu erlassen, die dazu führen könnten, dass die Unionsorgane daran gehindert werden, gemäß dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Union zu funktionieren. Laut EuGH überträgt das CETA-Abkommen den in ihm vorgesehenen Gerichten nicht die Zuständigkeit, andere Vorschriften des Unionsrechts als die des Abkommens auszulegen oder anzuwenden. Insbesondere sei nach dem Abkommen für die Feststellung, ob eine Klage eines kanadischen Investors gegen eine von einem Mitgliedstaat und/oder der Union erlassene Maßnahme nach den Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten gegen den Mitgliedstaat oder gegen die Union zu richten wäre, Letztere zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH für die Entscheidung über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sei somit gewahrt.

Autonomie der EU-Rechtsordnung nicht beeinträchtigt 

Der EuGH weist darauf hin, dass die Befugnisse des CETA-Gerichts und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz die Autonomie der Rechtsordnung der Union beeinträchtigen würden, wenn sie so ausgestaltet wären, dass diese Gerichte, wenn bei ihnen Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit angefochten werden, das Niveau des Schutzes eines öffentlichen Interesses in Frage stellen könnten, wegen dessen solche Einschränkungen von der Union für sämtliche in dem betreffenden Handels- oder Industriesektor des Binnenmarkts investierenden Wirtschaftsteilnehmer eingeführt worden sind. Das Abkommen enthalte aber Vorschriften, nach denen das CETA-Gericht und die CETA-Rechtsbehelfsinstanz nicht die Befugnis hätten, Entscheidungen in Frage zu stellen, die von einer Vertragspartei demokratisch getroffen worden seien, insbesondere in den Bereichen des Niveaus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der öffentlichen Moral, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, des Schutzes der Lebensmittelsicherheit, des Schutzes der Pflanzen, des Umweltschutzes, des Schutzes der Arbeitssicherheit, des Schutzes der Produktsicherheit, des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Grundrechte. Die Autonomie der Rechtsordnung der Union werde durch das Abkommen also nicht beeinträchtigt.

Grundsatz der Gleichbehandlung und Wirksamkeit des Unionsrechts ebenfalls nicht beeinträchtigt

Zur Frage der Vereinbarkeit des in dem Abkommen vorgesehenen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der EuGH fest, dass mit dem Abkommen kanadischen Investoren, die in der Union investierten, eine spezielle Möglichkeit der Klage gegen Maßnahmen der Union gewährt werden solle. Ihre Situation sei aber nicht mit der von Investoren der Mitgliedstaaten vergleichbar, die in der Union investierten. Ferner beeinträchtige das Abkommen nicht bereits deshalb die Wirksamkeit des Unionsrechts, weil eine von der Kommission oder einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats verhängte Geldbuße unter außergewöhnlichen Umständen durch einen Urteilsspruch eines durch das Abkommen eingerichteten Gerichts neutralisiert werden könnte. Bei einem Mangel, der dem entspreche, den das CETA-Gericht feststellen könnte, ermögliche das Unionsrecht nämlich selbst die Aufhebung der Geldbuße.

Zugänglichkeit der CETA-Gerichte gewährleistet

Zur Frage der Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gerichtstellt der EuGH fest, dass das CETA-Gericht nach dem Abkommen für alle Unternehmen oder natürlichen Personen Kanadas, die in der Union investieren, und alle Unternehmen und natürlichen Personen eines Mitgliedstaats der Union, die in Kanada investieren, zugänglich sein soll. Ohne eine Regelung zur Gewährleistung der finanziellen Zugänglichkeit des CETA-Gerichts und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz für natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen bestünde aber die Gefahr, dass der Mechanismus praktisch nur für Investoren zugänglich wäre, die über erhebliche finanzielle Mittel verfügen. Die Kommission und der Rat seien hinsichtlich der Gewährleistung der Zugänglichkeit der in dem Abkommen vorgesehenen Gerichte für kleine und mittlere Unternehmen aber Verpflichtungen eingegangenen, die nach Auffassung des EuGH im Rahmen des vorliegenden Gutachtenverfahrens für die Feststellung genügen, dass das Abkommen mit dem Erfordernis der Zugänglichkeit der Gerichte vereinbar ist. Schließlich seien in dem Abkommen auch ausreichende Garantien für die Unabhängigkeit der Mitglieder der CETA-Gerichte vorgesehen.

EuGH, Keine Angabe vom 30.04.2019 - 30.04.2019 1/17

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2019.

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