Der EuGH stellt zugleich klar, wann die Kontrolle einer Gesellschaft, ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu vermuten ist. Es genüge, wenn die in der Liste aufgeführte Person 50% des Gesellschaftskapitals hält (Urteil vom 12.03.2026 – C-84/24).
Ende 2020 nahm der Rat der EU einen belarussischen Staatsangehörigen in die Liste der von den Sanktionen der EU gegen Belarus betroffenen natürlichen Personen auf. Am nächsten Tag froren zwei litauische Banken die Vermögenswerte einer litauischen Gesellschaft ein. Der Grund: 50% ihres Kapitals wurden von dem Belarussen gehalten. Die Gesellschaft klagte. Das Oberste Gericht Litauens rief den EuGH an. Es wollte wissen, inwiefern Gelder nicht gelisteter juristischer Personen oder Organisationen eingefroren werden dürfen.
Kontrolle über Gelder ausreichend
Das Urteil des EuGH ist klar: Auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht in der Liste aufgeführten Gesellschaft dürfen eingefroren werden. Es genüge, dass diese Vermögenswerte im Besitz einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Das sei erforderlich, um das mit den restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel zu erreichen.
Aus denselben Gründen legt der EuGH die Begriffe "Halten" und "Kontrolle" weit aus. Erfasst seien alle direkten und indirekten Maßnahmen. Die Sanktionen müssten auf einen möglichst großen Kreis von Personen, Gruppen oder Organisationen angewandt werden, um ihre Umgehung zu verhindern.
Widerlegbare Vermutung
Da auch der Überraschungseffekt und die Schnelligkeit des Einfrierens gewährleistet sein muss, hält der EuGH es für angebracht, "sich auf klare Kriterien und bestimmte Annahmen hinsichtlich der internen Entscheidungsstruktur der betroffenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu stützen, um festzustellen, ob sie von einer Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werden und dies folglich auch für ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gilt". Zu vermuten sei, dass eine Beteiligung in Höhe von 50% am Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft, sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.
Allerdings müsse es sowohl den gelisteten als auch den von der Einfrierung betroffenen nicht gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen möglich sein, die Maßnahme anzufechten und gegebenenfalls ihre Aufhebung zu erwirken. Schließlich handele es sich um eine widerlegbare Vermutung. Die Mitgliedstaaten müssten entsprechende Anfechtungsverfahren vorsehen.


