Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat der Rat der EU restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute erlassen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen.
Fünf betroffene Geschäftsleute, deren Gelder eingefroren worden waren, wandten sich zunächst an das EuG, jedoch erfolglos. Jetzt hat auch der EuGH ihr Begehren zurückgewiesen. In seiner Entscheidung konkretisiert er, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Einfrieren rechtmäßig ist (Urteil vom 26.03.2026 – C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P).
Wirtschaftliche Bedeutung entscheidend
Die Luxemburger Richterinnen und Richter stellen zunächst klar, dass die "Wirtschaftssektoren" für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen müssen – nicht aber die einflussreichen Geschäftsleute, die in diesen Sektoren tätig sind.
Der Begriff des "Einflusses" der Geschäftsleute sei im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen, in dem sie tätig sind, unabhängig von etwaigen Verbindungen, die sie zur russischen Regierung unterhalten. Es genüge, dass die Personen eine erhebliche Bedeutung für die russische Wirtschaft haben und so mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen können.
Weiter stellt der EuGH klar, dass ein Kriterium, das als Grundlage für restriktive Maßnahmen dient, nur dann als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn es offensichtlich ungeeignet ist. Das sieht der EuGH nicht, wenn ein Kriterium auf Kategorien von Personen abstellt, die – wenn auch nur indirekt und sogar unabhängig von jeglichem persönlichen Verhalten – eine objektive Verbindung zu dem Drittland unterhalten, gegen das die EU mit Sanktionen vorgehen will.
Ziel: Druck auf Russland erhöhen
Bezogen auf den konkreten Fall fährt der EuGH fort, dass die fünf klagenden führenden Geschäftsleute in für Russland lukrativen Wirtschaftssektoren tätig seien. Er sieht eine objektive Verbindung zwischen den Geschäftsleuten und dem Ziel, den auf Russland ausgeübten Druck und die Kosten seiner destabilisierenden Handlungen in der Ukraine zu erhöhen.
Die restriktiven Maßnahmen gegen Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy, Tigran Khudaverdyan, Viktor Filippovich Rashnikov, Dmitry Arkadievich Mazepin und German Khan seien auch verhältnismäßig. Dafür genüge es, dass die Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels nicht offensichtlich ungeeignet sind und nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.


