Familienzulagen: Arbeitnehmer aus Drittstaat hat Recht auf Gleichbehandlung

Für ihre Arbeit aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dürfen Familienzulagen für in einem Drittstaat geborene Kinder nicht deshalb versagt werden, weil deren rechtmäßige Einreise nicht nachgewiesen ist. Laut EuGH verstößt das gegen ihr unionsrechtlich vorgesehenes Recht auf Gleichbehandlung.

Ein Armenier reiste 2008 mit seiner Frau und zwei Kindern illegal in Frankreich ein. Dort bekam das Paar 2011 ein drittes Kind. 2014 beantragte der Mann Familienleistungen für seine drei Kinder. Obwohl er einen ihn zur Arbeit berechtigenden befristeten Aufenthaltstitel besaß, lehnte die Familienkasse das für seine beiden außerhalb Frankreichs geborenen Kinder ab. Die Kasse begründete das damit, dass keine Dokumente vorgelegt worden seien, die nachweisen, dass die Kinder rechtmäßig in Frankreich eingereist seien (Familienzusammenführung oder Bescheinigung der rechtmäßigen Einreise) – was nach französischen Recht aber Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist.

Der Mann klagte und berief sich auf das Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Unionsbürgern aus der Richtlinie 2011/98/EU zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige. Die Sache ging durch die französischen Instanzen und nach Aufhebung einer die Ablehnung bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Kassationsgerichtshof zurück an das Berufungsgericht, das schließlich den EuGH dazu einschaltete.

Der EuGH entschied, dass der Anspruch von sich rechtmäßig in Frankreich aufhaltenden Drittstaatsangehörigen auf Familienleistungen nicht zusätzlich vom Nachweis der rechtmäßigen Einreise der Kinder, für die Leistungen beantragt werden, abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 19.12.2024 - C-664/23). Das verstieße gegen das Unionsrecht. Denn es hieße, Drittstaatsangehörige weniger günstig zu behandeln als eigene Staatsangehörige.

Das Unionsrecht sehe aber ein Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, und inländischen Staatsangehörigen vor. Halte sich ein Drittstaatarbeitnehmer nachweislich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf, müsse er gleich den eigenen Staatsangehörigen behandelt werden. Ausnahmen vom Recht auf Gleichbehandlung seien strikt zu beschränken.

EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-664/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 19. Dezember 2024.