In einem Zivilprozess vor einem polnischen Gericht hatte eine Partei den Ausschluss der mit der Sache befassten Richterin beantragt. Ihre Begründung: Die Frau sei nicht wirksam zur Richterin ernannt worden, da sie von dem polnischen Landesjustizrat (KRS) vorgeschlagen worden war. Der KRS ist ein Gremium, das Richter für freiwerdende Stellen vorschlägt. Unter der rechtskonservativen PiS-Regierung wurde 2018 eingeführt, dass 15 der 25 Mitglieder des Rates nun durch das Parlament und nicht mehr, wie zuvor, durch Richterinnen und Richter ernannt werden sollen.
Der EuGH hatte bereits 2021 kritisiert, dass durch die Reform Zweifel an der Unabhängigkeit des Gremiums von Legislative und Exekutive entstünden. Nach polnischem Recht ist es nationalen Gerichten – selbst dem Obersten Gericht - verboten, die Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens von Richterinnen und Richtern gerichtlich nachzuprüfen.
Die Richterin, die über den Zivilprozess entscheiden sollte, war von der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung vorgeschlagen worden. Eine Prozesspartei nahm das zum Anlass, die Wirksamkeit der Ernennung der Frau zur Richterin und ihre Unabhängigkeit zu bezweifeln. Zusätzlich rügte sie, dass den Kandidatinnen und Kandidaten, die sich erfolglos auf die Richterstelle beworben hatten und nicht vom KRS ausgewählt worden waren, kein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Verfügung stand.
Das polnische Gericht wandte sich an den EuGH und wollte wissen, ob ein Spruchkörper noch als unabhängig und wirksam durch Gesetz errichtet gilt, wenn eine seiner Richterinnen unter Beteiligung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt wurde und unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern dagegen kein Rechtsbehelf zustand.
Beteiligung des KRS nicht schwerwiegend genug
Der EuGH führte aus, dass die Wirksamkeit und Unabhängigkeit eines durch Gesetz errichteten Gerichts nur durch solche Vorschriftswidrigkeiten in Frage gestellt werden könne, die in ihrer Gesamtwürdigung aufgrund ihrer Art und Schwere einen konkreten Verdacht der staatlichen Einflussnahme auf das Justizsystem begründen oder konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters wecken können. Die bloße Beteiligung des KRS am Ernennungsverfahren der Frau sowie das Fehlen von Rechtsbehelfen für die erfolglosen Bewerbenden reiche hier nicht aus, um tatsächliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Richterin zu begründen. Somit bestehe kein Anlass für einen Ausschluss der Richterin vom Verfahren (Urteil vom 24.03.2026, Az. C-521/21).
Der EuGH wies in seinem Urteil außerdem darauf hin, dass nationale Gerichte zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit in der Lage sein müssen, die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richterinnen und Richtern zu überprüfen. Polen müsse einen rechtlichen Rahmen schaffen, der eine gerichtliche Überprüfung von Ernennungsverfahren von Richterinnen und Richtern ermögliche. Dies sei zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das polnische Justizsystem sowie zur Sicherstellung der Wahrung des Grundsatzes der Gewaltenteilung dringend notwendig.


