In ihrem jüngsten Streit mit dem Meta-Konzern hat Ex-Verbraucherschutzministerin Renate Künast heute Rückendeckung vom EuGH erhalten. In einem rumänischen Fall entschied das Luxemburger Gericht, dass der Betreiber einer Online-Plattform für die Verletzung von Datenschutzrechten mitverantwortlich ist, die auf der Plattform begangen werden (Urteil vom 02.12.2025 - C-492/23). Auf diese Entscheidung hatte der BGH im Fall Künast gewartet und das Verfahren ausgesetzt.
Der rumänische Fall kam ins Rollen, als auf einer Online-Plattform des österreichischen Russmedia-Konzerns eine Anzeige erschien. Eine Frau bot laut der Anzeige unter Angabe einer Telefonnummer "sexuelle Dienstleistungen" an, bebildert mit Fotos. Die Anzeige verbreitete sich rasch im Netz. Dies alles ohne Kenntnis der betroffenen Frau. Der Anzeigenersteller, bzw. die Anzeigenerstellerin blieb anonym, die Motive dahinter unbekannt.
Die betroffene Frau, der "sexuelle Dienstleistungen" fremd sind, verklagte Russmedia auf 7.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO. In erster Instanz blieb die Klage erfolglos, das Gericht in Cluj-Napoca war der Auffassung, dass sich Russmedia als Host Provider auf das Haftungsprivileg nach Art. 14 der E-Commerce-Richtline (jetzt Art. 6 Digital Services Act, DSA) berufen konnte. Danach muss, wer nur eine Plattform zur Verfügung stellt und keinen Einfluss auf die Inhalte nimmt, nicht aktiv rechtswidrige Inhalte löschen. Erst nach Meldung müssen Betreiber tätig werden ("Notice and take down"). Das Berufungsgericht beschloss sodann, den EuGH anzurufen, um das Verhältnis zwischen einer Verantwortlichkeit nach der DS-GVO und dem Haftungsprivileg des Hostproviders nach E-Commerce-Richtlinie und DSA zu klären.
Streit zwischen Künast und Meta wartet vor dem BGH
Zeitlich parallel lief der jüngste Rechtsstreit von Renate Künast gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta. Es ging um ein geschmackloses Meme, das Meta zwar entfernte, ohne sich jedoch dazu verpflichten zu wollen, die Verbreitung ähnlicher Memes in Zukunft zu verhindern. Neben einem entsprechenden Unterlassungsantrag machte Künast einen (immateriellen) Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 Euro geltend. In erster Instanz war Künast vor dem LG Frankfurt a. M. in vollem Umfang erfolgreich, das OLG Frankfurt a. M. billigte ihr zwar den Unterlassungsanspruch zu, nicht jedoch Schadensersatz. Beide Gerichte gingen dabei – wie selbstverständlich – davon aus, dass sich der Fall anhand der Grundsätze lösen ließe, die der BGH einst zur Störerhaftung im Netz entwickelt hat.
Erst dem BGH fiel auf, dass der Fall auch im Datenschutzrecht spielt. Denn die streitigen Memes bezogen sich auf Künast und hatten damit Personenbezug. Damit stellte sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Meta für die auf der Plattform verbreiteten Memes und die Frage, ob sich dieser unter Berufung auf das Haftungsprivileg als Host Provider entziehen kann. So könnte der Digitalkonzern durch die Hintertür der DS-GVO doch zur Löschung aller gleichartigen Inhalte über Künast verpflichtet werden. Im Kern handelt es sich dabei genau um dieselbe Frage wie im Russmedia-Fall, sodass es für den BGH nur konsequent erschien, das Verfahren bis zur heutigen Entscheidung auszusetzen.
Der DSA lässt die DS-GVO "unberührt"
Einen Fall, der dem Russmedia-Fall zum Verwechseln ähnelte, hatte das LG Köln bereits im Jahr 2003 zu entscheiden. Auf mobile.de war ein Porsche unter Angabe einer Handynummer "wegen privater Insolvenz" zum Kauf angeboten worden. Der Porschebesitzer wusste weder etwas von diesem Angebot noch von einer Insolvenz und verklagte den Plattformbetreiber erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies mit der Begründung, er habe sich den Inhalt der veröffentlichten Angebote durch Angaben im Kleingedruckten "zu eigen gemacht" (LG Köln vom 26.11.2003 – 28 O 706/22).
Den Fall Russmedia hat der EuGH jetzt auf viel einfachere Weise gelöst und auf Art. 1 Abs. 5 lit. b E-Commerce-Richtline (jetzt: Art. 2 Abs. 4 lit. g DSA) verwiesen. Danach bleiben die (vormalige) Datenschutz-Richtlinie und die DS-GVO – wie es im DSA heißt – "unberührt". Hieraus schließt der EuGH, dass sich der Host Provider nicht auf das gesetzliche Haftungsprivileg berufen kann, und verweist auf frühere Entscheidungen, in denen – in etwas anderem Zusammenhang – bereits Ähnliches zu lesen war (etwa EuGH vom 6.10.2020 – C-511/18 u.a. – Quadrature du Net, Rn. 199 ff.).
EuGH ebnet Künast den Weg zum Sieg in Karlsruhe
Eine datenschutzrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit von Russmedia leitet der EuGH aus Art. 26 DS-GVO ab und verweist dabei auf die Nutzungsbedingungen der Plattform, in denen sich Russmedia weitgehende Rechte zur Verwendung, Verbreitung und Löschung von Anzeigen vorbehält. Nach dem weiten Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Verantwortung, das der EuGH in früheren Entscheidungen entwickelt hat, genügt dies, um eine Mitverantwortung nach Art. 26 DS-GVO zu bejahen.
Das Angebot "sexueller Dienstleistungen" stellt nach Auffassung des EuGH eine Information "zum Sexualleben" und damit eine besonders sensible Information dar, die durch Art. 9 DS-GVO geschützt ist. Hieraus leitet der EuGH Pflichten zu erhöhten technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit (Art. 32 DS-GVO) ab.
Was bedeutet all dies für den Fall Künast beim BGH? An der (Mit-)Verantwortlichkeit von Meta für Personendaten auf den eigenen Seiten hatte der EuGH bereits in der Vergangenheit keinen Zweifel (EuGH vom 05.06.2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein). Und auf das Haftungsprivileg der Host Provider nach Art. 6 DSA kann sich Meta nicht berufen. Daran besteht nach der heutigen Entscheidung des EuGH kein Zweifel. Die Prognose sei daher gewagt, dass der BGH Renate Künast sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zusprechen wird.
Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin. Er ist außerdem Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) und Mitglied des DAV-Vorstands. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Internet-, Datenschutz- und Verfassungsrecht.


