Vier österreichische Sportler haben gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen. Nach österreichischem Recht sind die Namen der Sportler, die betreffende Sportart, die Dauer ihres Ausschlusses von Sportveranstaltungen und die Gründe für den Ausschluss online zu veröffentlichen. Mit dieser Regelung will Österreich Sportler von Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen abschrecken und so Doping verhindern. Auch soll die Umgehung der Anti-Doping-Regelung verhindert werden, indem alle Personen, die den betreffenden Sportler sponsern oder beschäftigen könnten, darüber informiert werden, dass er gesperrt ist.
Die betroffenen vier Sportler rügen vor einem österreichischen Gericht, dass ihre Daten auf den Internetseiten der österreichischen unabhängigen Dopingagentur (NADA Austria) und der österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichung verstoße gegen die DS-GVO. Das österreichische Gericht hat den EuGH um Auslegung der DS-GVO ersucht.
In seinen Schlussanträgen äußert Generalanwalt Spielmann ernsthafte Zweifel daran, dass es erforderlich ist, die Daten im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu veröffentlichen (Schlussanträge vom 25.09.2025 - C-474/24). Er argumentiert, die Ziele ließen sich auch dann erreichen, wenn eine namentliche Veröffentlichung auf die zuständigen Stellen und Sportverbände beschränkt würde, ergänzt um eine pseudonymisierte Veröffentlichung im Internet. So werde der Schutz personenbezogener Daten weniger beeinträchtigt und dem Grundsatz der Datenminimierung besser entsprochen.
Die jetzige Kombination der verschiedenen Aspekte der Veröffentlichung (namentliche, unbegrenzte, systematische und automatische Veröffentlichung) könne zu einem Eingriff in die Rechte auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Person führen, der den Erfordernissen einer ausgewogenen Abwägung der verschiedenen Interessen nicht genüge.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ist laut Spielmann daher nur dann zulässig, wenn sie in Anbetracht der angestrebten Ziele verhältnismäßig bleibt. Dafür sei es insbesondere erforderlich, stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich Reichweite und Dauer der Veröffentlichung. Ob die österreichische Regelung dem genüge, müsse das österreichische Gericht nun prüfen.


