Urlaub auf der Baustelle: All-inclusive mal anders
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Abriss des Pools, der Strandpromenade sowie des Abstiegs zum Meer, lange Schlangen vor der Essensausgabe, Bauarbeiten im Hotel – das alles erwartete zwei Polen bei ihrem All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien. Möglicherweise bekommen sie nun den Reisepreis voll erstattet.

Der EuGH entschied: Einem Reisenden kann auch dann eine volle Erstattung des Reisepreises zustehen, wenn zwar bestimmte Leistungen erbracht wurden, die Mängel aber so schwer wiegen, dass die Pauschalreise zwecklos wird und für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist (Urteil vom 23.10.2025 – C-469/24). Ob das bei den beiden Albanien-Urlaubern der Fall war, muss das nationale Gericht jetzt prüfen.

Die Polen waren gerade angekommen, als sie von Lärm geweckt wurden: Das Schwimmbecken ihres Hotels wurde abgerissen. Die behördlich angeordneten Abbrucharbeiten währten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Mit Abschluss der Arbeiten waren Pool und Strandpromenade Geschichte, auch der gepflasterte Abstieg zum Meer existierte nicht mehr. Wenn die All-inclusive-Reisenden Hunger hatten, mussten sie zudem äußert pünktlich erscheinen, um noch etwas abzubekommen, da nicht genug da war für alle. Das führte zu langen Schlangen vor der Essensausgabe. Besonders blöd, wenn man mittags leer ausgegangen war: auch das versprochene Snackangebot am Nachmittag fiel aus. Gekrönt wurde die Reise mit neuen Bauarbeiten während der letzten drei Tage des Aufenthalts, um das Hotel um ein fünftes Stockwerk aufzustocken.

Das war den Reisenden zu viel. Sie fordern nicht nur den Reisepreis komplett zurück, sondern begehren zusätzlich Schadensersatz. Ob sie damit Erfolg haben, ist noch offen. Das angerufene polnische Sache rief zunächst den EuGH an, um zu erfahren, welche Rechte den Reisenden aus der Pauschalreiserichtlinie zustehen.

Volle Erstattung trotz Teilleistung möglich

Nach dessen Ausführungen stehen die Chancen für die Albanien-Urlauber gar nicht schlecht. Danach ist der Reisepreis nicht nur dann voll zurückzuerstatten, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Vielmehr könne ein entsprechender Anspruch auch bestehen, wenn trotz der Erbringung bestimmter Leistungen ihre mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird und für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist.

Was den Schadensersatzanspruch angeht, stellt der EuGH klar, dass die Pauschalreiserichtlinie nicht bezwecke, den Reiseveranstalter zu sanktionieren. Es solle allein das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter wieder hergestellt werden.

Demnach scheide ein Schadensersatzanspruch aus, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Anders als es das polnische Recht vorsehe, entfalle die Haftung des Veranstalters auch dann, wenn er kein Verschulden des Dritten nachweisen könne. Die Richtlinie knüpfe die "Enthaftung" des Reiseveranstalters nämlich nicht an ein Verschulden des Dritten.

Waren die Abrissarbeiten unvermeidbar?

Im zugrunde liegenden Fall sieht der EuGH die Besonderheit, dass die ersten Bauarbeiten, also der Abriss des Schwimmbads, der Promenade und des Abstiegs zum Meer, behördlich angeordnet waren. Er wirft deswegen die Frage auf, ob die Abrissarbeiten als "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" betrachtet werden können, der den Reiseveranstalter von seiner Schadensersatzpflicht befreit. Allerdings: Solche Akte würden normalerweise in transparenter Weise erlassen und ihre Umsetzung im Allgemeinen in irgendeiner Form angekündigt.

Das nationale Gericht müsse also prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Betreiber der touristischen Infrastruktur über das Verfahren informiert wurden, das zum Erlass der Entscheidung über den Abriss geführt hat, oder ob sie gar daran teilgenommen haben oder ob sie über den Inhalt der Entscheidung informiert wurden, bevor diese umgesetzt wurde. Sei dies der Fall, könnten die Abrissarbeiten nicht als unvorhersehbar gelten – und der Reiseveranstalter bleibe schadensersatzpflichtig.

EuGH, Urteil vom 23.10.2025 - C-469/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Oktober 2025.

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