EU-Staaten in der Pflicht: Recht auf Ausweise, die der gelebten Geschlechtsidentität entsprechen
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Ob beim Reisen oder Paketabholen: Den Ausweis vorzuzeigen gehört zum Alltag. Für Transmenschen kann das unangenehm sein - oftmals gibt es Zweifel an ihrer Identität. Der EuGH stärkt nun ihre Rechte und verpflichtet die Mitgliedstaaten.

Transgeschlechtliche Menschen in der EU haben einem Urteil des EuGH zufolge das Recht auf Ausweisdokumente, die ihrer gelebten Geschlechtsidentität entsprechen (Urteil vom 12.03.2026 - C-43/24). Mitgliedsstaaten müssen Änderungen von Geschlechtseinträgen in Personenstandsregistern erlauben, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Das gehöre zu dem Recht der Menschen, sich in der EU frei bewegen zu können.

Hintergrund war der Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen, die bei der Geburt als männlich registriert wurde, heute jedoch als Frau lebt und in Italien eine Hormontherapie begonnen hat. Bulgarische Gerichte hatten die Änderung ihres Geschlechtseintrags, ihres Namens und ihrer Identifikationsnummer abgelehnt.

Nach der nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Vereinigten Zivilkammern des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts bezieht sich der Begriff "Geschlecht" auf die biologische Bedeutung, so dass jede Änderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen sei. Das öffentliche Interesse, das auf den moralischen und religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft beruhe, habe Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen. Das Kassationsgericht hatte allerdings Zweifel, ob diese Auslegung mit EU-Recht vereinbar ist und fragte den EuGH.

EuGH betont Recht auf Freizügigkeit

Der Gerichtshof betonte, dass Beschränkungen der Freizügigkeit nur zulässig sind, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhen und verhältnismäßig sind. Der Schutz der Geschlechtsidentität als Teil des Privatlebens verpflichtet die Staaten zu klaren, transparenten und wirksamen Verfahren der rechtlichen Anerkennung. Eine pauschale Verweigerung – wie im bulgarischen Recht vorgesehen – sei damit unionsrechtswidrig. Die Verweigerung könne zu Situationen führen, in denen Personen Zweifel an ihrer Identität oder der Echtheit ihrer Dokumente beseitigen müssten. Dies könne erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten, so der EuGH. Zwar liege die Ausstellung von Ausweisdokumenten in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müsse aber das Unionsrecht beachtet werden.

Der Trans- und Intersexorganisation Ilga zufolge dürfte das Urteil besonders für Transpersonen aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei von Bedeutung sein. Dort sei die rechtliche Geschlechtsanerkennung faktisch unmöglich. Der Dachverband Trans Europe and Central Asia (TGEU) begrüßte das Urteil. "Transpersonen benötigen schnelle, transparente und zugängliche Verfahren zur Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität", kommentierte Richard Köhler von TGEU.

Der bulgarische Fall geht nun zurück an die nationalen Gerichte. Sie müssen die Vorgaben des EuGH bei ihrer Entscheidung beachten.

EuGH, Urteil vom 12.03.2026 - C-43/24

Redaktion beck-aktuell, js, 12. März 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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