Fahrscheinkontrolle mit Bodycams: Verkehrsbetrieb muss Fahrgäste unmittelbar aufklären

Setzt ein Verkehrsbetrieb bei der Fahrscheinkontrolle Bodycams ein, muss er den betroffenen Fahrgästen unmittelbar bestimmte Informationen dazu geben, etwa, zu welchem Zweck die Aufnahme erfolgt. Das stellt der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden klar.

Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um die Fahrgäste bei den Fahrkartenkontrollen zu filmen. Die schwedische Datenschutzbehörde sieht Verstöße gegen die DS-GVO und verhängte eine Geldbuße gegen das Unternehmen. Dieses habe mit den Körperkameras unmittelbar personenbezogene Daten erhoben, die gefilmten Personen darüber aber nicht ausreichend informiert. Der Verkehrsbetrieb hält die Geldbuße nicht für gerechtfertigt: Die personenbezogenen Daten seien lediglich indirekt erhoben worden.

Zur Frage, ob die Datenerhebung nun unmittelbar oder mittelbar war, hat das mit der Sache befasste schwedische Gericht den EuGH angerufen.

EuGH: Hinweisschild reicht

Für die Richterinnen und Richter ist eindeutig: Die mit Körperkameras erlangten Daten werden unmittelbar bei den gefilmten Personen erhoben, daher müssten diese bestimmte Informationen auch unmittelbar erhalten. Laut dem Gerichtshof genügt es, wenn das Unternehmen die wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild anzeigt und alle anderen an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung stellt (Urteil vom 18.12.2025 – C-422/24).

Zu den wichtigsten Informationen gehören für den EuGH unter anderem der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Zweck der Verarbeitung, ihre Rechtsgrundlage, die Empfänger, die Dauer der Speicherung sowie die Information über das Recht auf Auskunft über die Daten und auf deren Löschung.

Die Einstufung einer Datenerhebung als "unmittelbar" (vgl. Art. 13 DS-GVO) setze weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedürfe es einer besonderen Handlung dieser Person. Es genüge, dass die Daten bei der Beobachtung der Person, die Quelle dieser Daten ist, gewonnen werden. Indirekt iSd Art. 14 DS-GVO würden Daten nur dann erhoben, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.

EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - C-422/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. Dezember 2025.

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