Ein Mann war in Paris wegen Aufruhrs festgenommen worden. Die Polizei warf ihm zudem vor, eine nicht angemeldete Demonstration organisiert zu haben. Der Mann weigerte sich im Polizeigewahrsam, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen. Konkret ging es um Fingerabdrücke und Fotografien, die in eine Polizeidatei mit einer Straftat verdächtigen Personen aufgenommen werden sollten.
Wegen dieser Weigerung wurde der Betroffene zu 300 Euro Geldstrafe verurteilt, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Gegen seinen Schuldspruch wandte er ein, die französische Regelung sei nicht mit der europäischen Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen vereinbar. Das Berufungsgericht Paris suchte Unterstützung beim EuGH (Urteil vom 19.03.2026 – C-371/24).
EuGH fordert klare Begründung
Dieser stellte zunächst klar: Hier gehe es um biometrische und damit um sensible personenbezogene Daten, die einem verstärkten Schutz unterlägen: Ihre Verarbeitung sei nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.
Dass es einen oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht einer Straftat gebe, reiche nicht aus. Vielmehr müsse jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, klar begründet werden. Nur dann könne die betroffene Person die Gründe der Maßnahme verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ausüben. Die Begründungspflicht sei der Behörde auch zumutbar, da eine systematische Datenerhebung unzulässig sei.
Strafe wegen Weigerung im Zweifel unwirksam
Schreibe eine nationale Regelung eine systematische Erhebung vor, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, wäre diese Regelung demnach nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Denn sie würde zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen. Das nationale Recht muss daher laut EuGH festlegen, welche konkreten Zwecke der Erhebung zugrunde liegen.
Was aber, wenn die Datenerhebung nicht unbedingt erforderlich war? In diesem Fall darf die Weigerung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, nicht strafrechtlich sanktioniert werden, sagt der EuGH. Geschehe das doch, sei die Strafe unwirksam.


