Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermittelte wegen EU-Subventionsbetrugs in Spanien und lud zwei Personen als Zeugen. Die im Verfahren Beschuldigten beanstandeten die Ladung eines dieser Zeugen und fochten sie vor einem spanischen Gericht an, das den EuGH um Rat fragte.
Eine Kontrolle einer solchen "formell harmlosen Verfahrenshandlung" sei möglich, so der EuGH, wenn sie eine rechtliche Bedeutung hat (Urteil vom 08.04.2025 – C-292/23). Dies sei beispielsweise gegeben, wenn sie Rückschlüsse auf den Verfahrensstand oder die Rolle der Betroffenen zulässt. Für solche Fälle müsse es eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit geben, mit der die Verteidigungsrechte gewahrt werden können, so der EuGH.
In seinem Urteil betont der EuGH, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, nach einer konkreten und spezifischen Prüfung festzustellen, ob die Ladung von Zeugen die Rechtsstellung der Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, beeinträchtigen kann. Sei dies der Fall, müsse die Ladung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Es müsse dafür jedoch nicht in jedem Fall einen unmittelbaren Rechtsbehelf geben, so die Richter und Richterinnen weiter. Auch eine mittelbare Kontrolle im Rahmen eines späteren Verfahrens könne ausreichend sein, sofern dabei zentrale Rechte wie die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gewahrt werden.
Ein unmittelbarer Rechtsbehelf sei nur dann erforderlich, wenn das innerstaatliche Recht ihn für entsprechende Entscheidungen der nationalen Behörden vorsehe – dann müsse dies auch für Handlungen der EUStA möglich sein.