Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum des Flugzeugs befördert werden. Doch bereits auf dem Weg zum Flugzeug befreite sich das Tier aus der Box und konnte nicht wieder eingefangen werden.
Die Haftung der Fluggesellschaft stand nicht in Streit, es ging nur um die Höhe der von ihr zu zahlenden Entschädigung. Während die Hundehalterin 5.000 Euro für ihren immateriellen Schaden verlangte, wollte die Airline nicht mehr zahlen als den Höchstbetrag, der für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehen ist.
Aber darf ein Tier unter den Begriff des Reisegepäcks subsumiert werden? Das fragte sich auch das mit der Sache befasste spanische Gericht und bat den EuGH um Klärung.
Hündin kann "Reisegepäck" sein
Dieser meint, mit Reisenden beförderte Haustiere seien nicht vom Begriff "Reisegepäck" im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen – auch wenn man bei "Reisegepäck" gewöhnlich an Gegenstände denke (Urteil vom 16.10.2025 – C-218/24).
Das Übereinkommen von Montreal regele die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff "Personen" beziehe sich auf den Begriff "Reisende", dem ein Haustier nicht gleichgestellt werden könne. Folglich falle ein solches für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff "Reisegepäck". Der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust eines Tiers entstanden ist, richte sich daher nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.
Dem stehe nicht entgegen, dass die EU das Wohlergehen von Tieren als eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung anerkenne. Entscheidend sei, dass den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, decke der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab, stellt der EuGH weiter klar. Halte der Fluggast den Höchstbetrag für zu niedrig, stehe es ihm – vorbehaltlich der Zustimmung der Airline – frei, einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Das indes hatte die Hundehalterin hier nicht getan.


