Rückführungen: Frontex haftet für Grundrechtsverletzungen
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Ein Urteil mit Signalwirkung: Frontex könnte nach einer Entscheidung des EuGH für rechtswidrige Rückführungen zur Kasse gebeten werden. Eine syrische Familie bekam am Donnerstag in Luxemburg Recht.

Die europäische Grenzschutzagentur Frontex haftet einem Urteil des EuGH zufolge für Grundrechtsverletzungen bei Abschiebungen. Frontex sei nach EU-Recht verpflichtet, bei sogenannten Rückkehraktionen Grundrechte Asylsuchender zu schützen, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Dazu gehöre auch, zu prüfen, ob für alle Betroffenen solcher Aktionen Rückkehrentscheidungen vorliegen (Urteil vom 18.12.2025 – C-679/23 P).

Nun muss das EuG die Schadensersatzklage einer Familie syrischer Kurdinnen und Kurden noch einmal neu prüfen. Die Eltern mit ihren vier Kindern waren nur wenige Tage nach ihrer Ankunft auf einer griechischen Insel im Rahmen einer von Frontex koordinierten Rückkehraktion in die Türkei geflogen worden - obwohl sie erklärt hatten, Asyl beantragen zu wollen. Später floh die Familie aus Angst vor einer Abschiebung nach Syrien in den Irak.

Schadensersatzklage in erster Instanz abgewiesen

Die Betroffenen sahen in der Rückkehraktion eine rechtswidrige Zurückweisung und verlangten Schadensersatz in Höhe von knapp 140.000 Euro von Frontex. Hintergrund ist, dass nach europäischem Recht zunächst Asylgesuche geprüft werden müssen - ohne eine solche Prüfung darf niemand einfach weggeschickt werden (sog. Pushbacks).

Das EuG wies die Klage der Familie im Jahr 2023 jedoch ab. Es argumentierte, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen einem möglichen Fehlverhalten von Frontex und dem geltend gemachten Schaden gebe.

Der EuGH betonte nun in seinem Urteil vom Donnerstag, nur Personen zurückgebracht werden dürften, gegen die schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen ergangen seien, mit deren Asylantrag sich also die zuständige Behörde zuvor befasst habe. Das EuG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Frontex den Mitgliedstaaten lediglich technische und operative Unterstützung leiste, ohne prüfen zu müssen, ob solche Rückkehrentscheidungen bezüglich aller Personen vorlägen.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass mögliche Grundrechtsverletzungen während eines Rückführungsflugs nicht allein dem beteiligten Mitgliedstaat – hier Griechenland – zugerechnet werden könnten. Auch eine Haftung von Frontex komme in Betracht. Das Gericht habe die Rolle der Agentur bei der Rückkehraktion daher nicht richtig bewertet.

Nicht mehr nur technische Unterstützungsagentur

Die Entscheidung trägt der veränderten Rolle von Frontex im europäischen Asylrecht Rechnung, kommentiert der Experte für Migrationsrecht Constantin Hruschka die Entscheidung gegenüber beck-aktuell. Gegründet als technische Unterstützungsagentur, habe Frontex schon seit längerer Zeit auch eine eigene ausführende Rolle. Zudem sei Frontex nach der einschlägigen Verordnung generell verpflichtet, Menschenrechte nicht nur selbst einzuhalten, sondern auch zu gewährleisten – und Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. "Der Unterschied ist entscheidend, weil zur Gewährleistung auch gehört, dass Frontex für alle Personen, die bei einer gemeinsamen Rückführungsoperation mit einem Mitgliedstaat zurückgeführt werden - hier in Koordination mit Griechenland von Griechenland in die Türkei - auch die Voraussetzungen für eine Rückführung vorliegen", so Hruschka. "Insbesondere muss eine vollstreckbare Rückführungsentscheidung vorliegen, was Frontex individuell überprüfen muss, bevor die Rückkehroperation gestartet wird."

Zudem habe der Gerichtshof klargestellt, dass es für die Kausalität einer Rechtsverletzung nur darauf ankomme, ob die weiteren Schritte (hier Weiterflucht in den Irak statt Rückkehr nach Syrien) nachvollziehbar seien, während das Gericht in erster Instanz davon ausgegangen sei, dass die Kausalität nur gegeben sei, wenn der betroffenen Person keine andere Handlungsmöglichkeit verblieben sei. Daher müsse das EuG nun die Kausalität der Rechtsverletzung nochmals prüfen.

EuG muss von Frontex Informationen anfordern

Das Gericht der EU muss darüber hinaus eine zweite Schadensersatzklage gegen Frontex erneut prüfen. Der EuGH verwies in einer weiteren Entscheidung den Fall eines Syrers zurück, der behauptet, Opfer eines Pushbacks geworden zu sein. Er fordert 500.000 Euro von der Grenzschutzagentur. Seine Klage wurde zuvor mit der Begründung abgewiesen, er habe den Schaden nicht bewiesen. Der Gerichtshof entschied, dass das erste Gericht in dem Fall aber hätte Maßnahmen treffen müssen, um von Frontex alle relevanten und ihr verfügbaren Informationen zu erhalten (Urteil vom 18.12.2025 – C-136/24 P).

"Wenn eine Person einen Schadensersatzanspruch wegen illegaler Pushbacks geltend macht, muss die Person nicht beweisen, dass sie von dem Pushback betroffen war, sondern sie muss dies lediglich plausibel darlegen", erklärt Hruschka. "Gelingt die plausible Darlegung, muss das den Schadenersatzanspruch prüfende Gericht sich selbst mit einer Beweisaufnahme versichern, ob die Pushback-Aktion stattgefunden hat und ob die den Schadensersatz begehrende Person von diesem Pushback betroffen war."

EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - C-679/23 P

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. Dezember 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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