Bundesnetzagentur bei europaweitem Güterverkehr zuständig

Auch bei grenzüberschreitendem Güterverkehr darf die Bundesnetzagentur mitbestimmen, wie Bahnunternehmen Schienenkapazität beantragen können. Die Bundesbehörde muss aber beteiligte Regulierungsstellen in anderen EU-Staaten informieren, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. Vorangegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit der Bahn-Infrastrukturtochter DB Netz mit der Bundesnetzagentur.

Streit zwischen DB Netz und Bundesnetzagentur

Die DB Netz betreibt das größte Schienennetz in Deutschland. Sie ist auch am Betrieb von sechs europäischen Güterverkehrskorridoren beteiligt. Diese festgelegten Strecken sollen den Güterverkehr quer durch Europa erleichtern. Koordiniert werden die einzelnen Korridore über Verwaltungsräte. Diese hatten 2015 entschieden, dass künftig nur noch über ein einziges elektronisches Buchungssystem Infrastrukturkapazitäten für Güterzüge beantragt werden sollen. In dem konkreten Fall hatte die DB Netz die Bundesnetzagentur darüber unterrichtet, dass auch bei einem Ausfall des Buchungssystems kein Formular für die Beantragung mehr vorgesehen sein soll. Die Bundesnetzagentur hatte dem widersprochen. Der Fall landete vor Gericht und ging durch mehrere Instanzen (vgl. VG Köln, BeckRS 2018, 18090 und OVG Münster, BeckRS 2019, 33806).

Regulierungsstellen anderer Staaten zu konsultieren

Nun entschied der EuGH, dass der Einspruch der Bundesnetzagentur grundsätzlich berechtigt war. Die Verwaltungsräte seien nicht befugt, "speziell das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität festzulegen". Allerdings könne ein solcher Einspruch nicht erfolgen, ohne die Regulierungsstellen der anderen beteiligten Staaten zu konsultieren und soweit wie möglich zu einem einheitlichen Vorgehen zu gelangen, urteilten die Richter.

EuGH, Urteil vom 24.06.2021 - C‑12/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2021 (dpa).

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